Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

20 Abwässer — Äbwesende. 
führung der A als Immission (s. d.) dar; 
sie darf daher das übliche Maß nicht über- 
schreiten, B 903, 1004. Öffentlichrechtlich 
kommen namentlich die Interessen der 
Fischerei (s. d.) in Betracht. 
vgl OVG 7 891, 15 434; PrVBl 17431; s. auch 8.866 
r 10, . 
Abwehr eines Angriffes siehe Mili- 
tärische Notwehr. 
Abwehranspruch (Eigentumsfrei- 
heits-, negatorische Klage) ist der An- 
spruch des Eigentümers (Miteigentümers) 
gegen jede nicht bloß vorübergehende 
Störung seines Eigentums, sofern diese 
Störung nicht Besitzentziehung ist, 
B 1004, 1011. Die Störung muß also 
eine Wiederholung in der Zukunft erwar- 
ten lassen. Die Klage steht auch den 
dinglich Berechtigten wegen gleicher 
Störungen ihrer Rechte u, B 1017, 
1027, 1065, 1090, 1227. Verschulden des 
Störers ist nicht erforderlich. Die Klage 
geht auf Beseitigung der Störung, der 
störenden Einrichtung, Wiederherstellung 
des früheren Zustandes und, wenn weitere 
Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf 
deren Unterlassung. Die Durchführung 
des Urteiles erfolgt nach Z 887, 890. 
Dagegen kann mit dieser Klage nicht 
Schadensersatz gefordert werden, wie 
nach früherem Rechte; der Ersatzanspruch 
ist ein persönlicher und setzt Verschulden 
voraus. Lediglich wörtliche Anmaßung 
eines die Eigentumsfreiheit beeinträchti- 
genden Rechtes kann bei Vorliegen der 
sonstigen Voraussetzungen nur mit der ne- 
gativen Feststellungsklage bekämpft wer- 
den. Der Kläger hat die Störung und sein 
Eigentum (die diesen Beweis ersetzenden 
Tatsachen: Eintragung bei unbeweg- 
lichen, Besitz bei beweglichen Sachen, s. 
Eigentumsklage) zu beweisen. Der Be- 
klagte wird verurteilt, wenn er nicht sein 
persönliches oder dingliches Recht nach- 
weist, wonach der Eigentümer die 
Störung dulden muß. 
Einen ähnlichen Unterlassungsanspruch 
gegen wesentliche Verschlechterung der 
Pfandsicherheit gibt B 1134 dem Grund- 
stückspfandgläubiger. Auch der Besitzer 
hat gegen eigenmächtige Störungen eine 
gleiche Klage auf Beseitigung und Unter- 
lassung, B 862 und für Dienstbarkeiten 
B 1029. 
Weiterhin ist nach B 12, H 37 Abs 2 
zum Schutze des Namens und Firmen- 
rechtes eine Klage auf Beseitigung und 
Unterlassung gegen den gegeben, der 
  
Namen oder Firma unbefugt gebraucht, 
ebenso nach 88 1, 2, 6, 8, 11 UWbG gegen 
die dort mißbilligten Maßnahmen des 
Wettbewerbes. Im Anschluß hieran hat 
das Reichsgericht in ständiger, wenn 
auch vielfach angefochtener Rechtspre- 
chung gegen jeden objektiv rechtswid- 
rigen Eingriff in ein Rechtsgut (Ehre, 
Freiheit, Fortkommen, Kredit, eingerich- 
teter Gewerbebetrieb usw.), selbst wenn 
er unverschuldet und in Wahrung berech- 
tigter Interessen erfolgte, eine Klage auf 
Unterlassung eingeräumt, wenn eine Wie- 
derholung des Eingriffes zu befürchten 
ist, RGZ 48 414ff; 60 6, 61 366, DJZ 
10 314, JW 07 47 und 505. Diese Er- 
weiterung des Deliktschutzes halte ich 
für eine gesunde. 
Die ältere Literatur zum Abwehranspruch kann außer 
Betracht bleiben, da dessen Voraussetzungen nach B zum 
Teil andere sind. Jetzt außer den unter B angeführten Kom- 
mentaren und Handausgaben zu 8 1004: Biermann Sachen- 
recht zu $ 1004; Turnau u. Foerster Liegenschaftsrecht 
zu $ 1004; Ferd. Kretzschmar Sachenrecht, 1906, Kom- 
mentar, zu $ 1004. Ferner die unter B angefübrten Lehr- und 
Handbücher zur Eigentumsfreiheitsklage. — Karl Maenner 
Das Sachenrecht nach B, München 1906, 239 ff. — Eck Vor- 
träge 3 8 120. — Otto Jäger Klagegrund bei der actlo ne- 
gatoria, Kiel 1891. — Josef Kley Welche Eingriffe können 
mit der act. negat. abgewehrt werden ? Köln 1897. — Zu dem 
Unterlassungsanspruch gegen Delikte: Monhardt DJZ 03 
416ff. — Oertmann DJZ 04 616 fl. — Lau Gruchot 47 
497 ff. — Fuld das. 373. — Kohler Goltdammers Archiv 47 
154 und in Holtzendorffs Enzyklopädie 1 861. — Eltzbacher 
Die Unterlassungsklage, 19806. — H. Lehmann Die Unter- 
lassungspflicht, 1906 — zu den beiden letzteren Hedemann 
bei Kohler Arch f. bürgl R 31 352. — Rotering Unter- 
lassungspflicht nach schuldios gesetzter Kausalität Bayr RpflZ 
06 54; Hollwig Anspruch und Klagrecht, Jena 1906, 6, 26, 
381 ff Grünebaum. 
Abweisung der Klage ist die gericht- 
liche Entscheidung, durch welche die 
Klagbitte (Antrag des Klägers) auf Herbei- 
führung eines dem Beklagten ungünstigen 
Ausspruches des Gerichtes zurückge- 
wiesen wird. Im gemeinen Prozesse 
wurde unterschieden: absolutio ab in- 
stantia, A angebrachtermaßen, ohne Ein- 
tritt in die sachliche Erörterung, z. B. 
A ‘wegen prozeßhindernder Einreden, — 
absolutio ab actione, A nach sachlicher 
Prüfung infolge mangelhafter Begrün- 
dung des Anspruches oder infolge von 
dem an sich wirksamen Anspruche ent- 
gegenstehenden wirksamen Einreden. Die 
A angebrachtermaßen (ab instantia) macht 
nicht Rechtskraft bezüglich des Anspru- 
ches. P 
Abwendung der Zwangsvollstrek- 
kung: durch Hinterlegungsbefugnis. 
Abwesende. Verträge unter A s. Ver- 
träge. — Verwaltung des Vermögens A 
s, Pflegschaft. — Willenserklärung gegen- 
über A s. Willenserklärung. — A, die 
verschollen sind, s. Todeserklärung. —
	        
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