Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Abwesende. 21 
A im Zivilprozesse s. Versäumnisver- 
fahren. 
Abwesende (im C). Als abwesend gilt 
ein Beschuldigter, dessen Aufenthalt unbe- 
kannt ist, oder dessen Gestellung vor das 
zuständige Gericht, wenn er sich im Aus- 
lande aufhält, nicht ausführbar oder nicht 
angemessen erscheint, C 318. Wegen 
einer principaliter mit einer Freiheitsstrafe 
bedrohten Handlung kann gegen einen 
Abwesenden eine Hauptverhandlung 
nicht stattfinden, vielmehr nur dann, wenn 
die den Gegenstand der Untersuchung bil- 
dende Tat nur mit Geldstrafe oder Ein- 
ziehung, allein oder in Verbindung mit- 
einander, bedroht ist, C 319 Abs. 1. Die 
Ladung des Angeklagten zur Hauptver- 
handlung erfolgt, wenn sein Aufenthalt 
im Auslande bekannt ist, nach den für 
Zustellungen im Auslande bestehenden 
Vorschriften, Z 199—202. Erscheint die 
Befolgung dieser Vorschriften unausführ- 
bar oder voraussichtlich erfolglos, oder 
ist der Aufenthalt des Angeklagten unbe- 
kannt, so erfolgt die Ladung öffentlich, 
d. h. durch Anheftung einer beglaubigten 
Abschrift der Ladung an die Gerichtstafel 
bis zum Tage der Hauptverhandlung so- 
wie durch dreimalige Veröffentlichung 
eines Auszuges der Ladung in dem für 
amtliche Bekanntmachungen des betref- 
fenden Gerichtsbezirks bestimmten Blatt 
und nach Ermessen des Gerichtes auch 
in einem anderen Blatte. Zwischen dem 
Tage der letzten Bekanntmachung und 
dem Tage der Hauptverhandlung muß 
eine Frist von mindestens einem Monate 
liegen, C 320. Die Ladung muß enthalten: 
die Angabe des Namens und, soweit dies 
bekannt, des Vornamens, Alters, Standes, 
Gewerbes und Wohnorts oder Aufent- 
haltsorts des Angeklagten, die Bezeich- 
nung der dem Angeklagten zur Last ge- 
legten strafbaren Handlung sowie die An- 
gabe des Tages und der Stunde der 
Hauptverhandlung. Zugleich ist die War- 
nung hinzuzufügen, daß bei unentschul- 
digtem Ausbleiben des Angeklagten zur 
Hauptverhandlung werde geschritten wer- 
den, C 321. In der Hauptverhandlung 
kann für den Angeklagten ein Verteidiger 
auftreten. Auch Angehörige des Ange- 
klagten sind als Vertreter zuzulassen, 
ohne daß sie einer Vollmacht bedürfen, 
C 322. Verteidiger und Angehörige des 
Angeklagten können von den dem Be- 
schuldigten zustehenden Rechtsmitteln 
  
Gebrauch machen, C 324, 322. Die Zu- 
stellung des Urteils erfolgt durch zwei- 
wöchigen Aushang des entscheidenden 
Teils an der Gerichtstafel des Gerichts 
erster Instanz, C 323, 40 Abs. 2. 
In gewissem Umfange ist ferner die Be- 
schlagnahme des Vermögens Abwesen- 
der zulässig. 1. Um die Vollstreckung 
des Urteils d. h. die Beitreibung der Geld- 
strafe und der Kosten des Verfahrens zu 
sichern. Zur Deckung der den Angeschul- 
digten möglicherweise treffenden höch- 
sten Geldstrafe und der Kosten des Ver- 
fahrens können einzelne zum Vermögen 
des Angeschuldigten gehörige Gegen- 
stände mit Beschlag belegt werden. Auf 
diese Beschlagnahme finden Z 928—932 in 
Verbindung mit 803 ff über die Vollzie- 
hung und die Wirkungen des dinglichen 
Arrestes entsprechende Anwendung, 
C 325. Aber auch das gesamte im Deut- 
schen Reiche befindliche Vermögen des 
Angeschuldigten kann durch Beschluß des 
Gerichts mit Beschlag belegt werden, in- 
soweit eine Deckung durch die Beschlag- 
nahme einzelner Vermögensstücke nicht 
ausführbar erscheint. Der Gerichts- 
beschluß ist durch den Deutschen Reichs- 
anzeiger und nach Ermessen des Gerichts 
auch durch andere Blätter zu veröffent- 
lichen. Verfügungen, welche der Ange- 
schuldigte über sein mit Beschlag belegtes 
Vermögen nach der ersten durch den 
Deutschen Reichsanzeiger bewirkten Ver- 
öffentlichung des Beschlusses vornimmt, 
sind der Staatskasse gegenüber nichtig, 
und zwar selbst dann, wenn dem Ange- 
schuldigten und dem mit ihm kontrahie- 
renden Dritten die Beschlagnahme unbe- 
kannt war, C 326. — 2. Um den Abwesen- 
den, gegen welchen die öffentliche Klage 
erhoben ist, zum Erscheinen in der Haupt- 
verhandlung zu zwingen. Liegen Ver- 
dachtsgründe vor, welche die Erlassung 
eines Haftbefehles rechtfertigen würden, 
C 112, 113, so kann das im Deutschen 
Reiche befindliche Vermögen des Ab- 
wesenden mit Beschlag belegt werden. 
In den zur Zuständigkeit der Schöffen- 
gerichte gehörigen Sachen (alle Übertre- 
tungen und die im G 27 bezeichneten Ver- 
gehen) findet diese Beschlagnahme nicht 
statt, C 332. Der Gerichtsbeschluß ist 
durch den Deutschen Reichsanzeiger be- 
kanntzumachen, C 333. Mit dem Zeit- 
punkte der ersten Bekanntmachung in 
dem Deutschen Reichsanzeiger verliert
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.