Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bundesrat — Bürgerliches Gesetzbuch. 
(Leipziger Dissertation); Rauschenberger Antell des 
undesrats an der Reichsgesetzgebung, 06 (Heidelberger 
Dissertation); Reincke Der alte Reichstag und der neue 
Bundesrat in Zorns u. Stier-Somlos Abhandlungen 2 1, 06; 
Perels Stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundesrat, 
07; Müller Begriff und Rechte des deutschen Bundes- 
rats, 08 (Heidelberger Dissertation); v. Jagemann Aus 
w e Politik im Bundesstaat in der Deutschen Revue 09. 
v. Jagemann. 
Bundesstaat s. Staatenverbindungen. 
Bündnis ist die eine neue Persönlich- 
keit nicht begründende völkerrechtliche 
Vereinigung von Staaten. 
Burchardi, Georg Christian, * 23. Okt 
1795 zu Ketting (Alsen), habilitierte sich 
1819 in Bonn, wo er in demselben Jahre 
a. o., im nächsten Jahre o. Professor 
wurde, siedelte in gleicher Eigenschaft 
1822 nach Kiel über, wurde 1845 Mitglied 
des Oberappellationsgerichtes für die Her- 
zogtümer Schleswig, Holstein und Lauen- 
burg und + am 17. Juli 1882 in Kiel. 
Er veröffentlichte: Entwurf eines Systems des 
römisch-justinianischen Rechts, Berlin 19; Grund- 
züge des Rechtssystems der Römer, Bonn 22; 
System des römischen Rechts im Grundrisse, 
Bonn 23; Die Lehre von der Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand, Göttingen 31; Geschichte 
und Institutionen des römischen Rechts, Kiel 
34; Lehrbuch des römischen Rechts, Stuttgart 
41—4b, 3; Die Wissenschaft und Kunst der 
Rechtsfindung oder die juristische Hermeneutik 
Kiel 69, u. 2. Bogeng. 
Bürge s. Bürgschaft. 
Bürger s. Stadtgemeinde. 
Bürgeriagden bestehen noch in Uel- 
zen und Stade, Provinz Hannover, s. 
Stelling HannovJagdges Kommentar 
224ff; 8 12 hannovJagdO vom 2. März 
1859; s. auch Freijagd. Stelling. 
Bürgerliches Gesetzbuch vom 
18. Aug 1896 ist eine Kodifikation des 
bürgerlichen Reichsrechtes, d. h. es hat 
die Tendenz, alles Privatrecht vollständig 
darzustellen. Das Kodifikationsprinzip 
umfaßt das bürgerliche Recht, soweit nicht 
Sonderrechtsgebiete, z. B. Handels-, 
Wechselrecht, in Frage kommen. Was im 
B nicht behandelt ist, besteht nicht mehr, 
z. B. unvordenkliche Zeit, Wiedereinset- 
zung in den vorigen Stand. — Neben dem 
B gilt Landesrecht (s. d.), soweit Ver- 
weisungen oder Vorbehalte bestehen. 
Il. Die Auslegung des B erfolgt nach all- 
gemeinen Grundsätzen; besondere Re- 
geln enthalten B 133, 157, 242; siehe auch 
Artikel Auslegung. 
Lehrbücher von Endemann, Dernburg, Kohler, 
Windscheid-Kipp, Crome, Biermann, Cosack, 
Landsberg — ommentare von Planck, Stau- 
dinger, Dertmann, Neumann, Rosenthal. 
Il. Der Werdegang des B. Das Reichs- 
gesetz vom 20. Dez 1873 änderte 
R 4, Nr 13 ab, indem es die Zuständig- 
« (Preußen, 
  
315 
keit des Reiches auf das gesamte bürger- 
liche Recht erweiterte. — Eine Vorkom- 
mission von 5 Mitgliedern (darunter der 
Handelsrechtslehrer Goldschmidt) erstat- 
tete am 15. April 1874 dem Bundesrate 
ein Gutachten: Schaffung eines einheit- 
lichen Gesetzbuches aus der Verbindung 
von römischem und deutschem Rechte. 
1. Eine Kommission zur Ausarbeitung 
des Entwurfes (erster Lesung) trat am 
17. Sept 1874 zusammen; 11 Mitglieder, 
darunter Windscheid, Roth; Vorsitzender 
Pape. Für die fünf Teilentwürfe wurden 
Teilredaktoren gewählt: Gebhard, von 
Kübel, Johow, Planck, v. Schmitt. — Zu- 
nächst fand eine Ausarbeitung durch 
jeden Redaktor für sich unter Beifügung 
von Motiven statt. Sodann wurden seit 
dem 1. Okt 1881 gemeinsame, aber 
ebenfalls streng geheime Beratungen bis 
zum 27. Dez 1887 veranstaltet. — 
Durch den BundesratsbeschluB vom 
31. Jan 1888 wird der Entwurf mit 5 Bän- 
den Motiven veröffentlicht. — Die Auf- 
nahme des Entwurfes ist nicht sehr 
freundlich. 
Die Germanisten (Glerke) bezeichnen Ihn als un- 
deutsch. — Die Praktiker nennen ihn stubengelehrt; Bähr 
nennt ihn den ‚‚kleinen Windscheid‘‘ und schreibt einen 
ganzen Gegenentwurf. — Dice Nichtjuristen, insbesondere 
die Nationalökonomen (Anton Menger), bezeichnen ihn 
als nicht pulär und nicht sozial. - Die Regierungen 
ismarck) machen erhebliche Ausstellungen. 
Das Reichsjustizamt giebt eine „Zusammenstellung der 
gutachtlichen Äußerungen“ 1890, 1891 in 6 Bänden her- 
aus. — Sohm: Es sollte ein Recht des deutschen Bürger- 
standes werden. 
2. Der zweite Entwurf. Eine nochma- 
lige Beratung findet auf der Grundlage 
des ersten Entwurfes, aber in vollster 
Öffentlichkeit statt. — Die zweite Kom- 
mission bestand aus 10 ständigen und 13 
nichtständigen Mitgliedern; letztere ge- 
hörten der Landwirtschaft, Kaufmann- 
schaft, Industrie an. — Vorsitzender war 
der jedesmalige Staatssekretär des Reichs- 
justizamtes (Oehlschläger, Bosse, Ha- 
nauer, Künzel, Nieberding). — Unter den 
Mitgliedern: Planck (als Generalreferent), 
Gebhard, Rüger. — Der zweite Entwurf 
fügt ein 6. Buch (internationales Privat- 
recht) bei; Berücksichtigung des deut- 
schen Rechtes beim Besitze, Güter- und 
Erbrechte. — Ende Okt 1895 findet die 
Vorlegung des Entwurfes mit Protokollen 
beim Bundesrate statt. 
3. Bundesratsvorlage. Der Bundesrat 
nimmt 59 Änderungen vor, streicht das 
6. Buch und fügt das internationale Privat- 
recht in die Einführungsbestimmungen 
ein, um für politische Zwecke dem Aus-
	        
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