Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Burke — cabotage. 
(1773), denen andere Flugschriften von 
ähnlicher Bedeutung folgten, das poli- 
tische Programm der liberalen Partei zu- 
gleich mit den meisterhaft gezogenen 
Grundlinien der englischen Verfassung. 
Daß Burke trotz seines glänzenden Sti- 
les auf dem Kontinente nur geringe Be- 
achtung fand, lag nicht zum wenigsten 
daran, daß er die formale Methode der 
Jurisprudenz absichtlich nicht anwandte, 
als Staatsmann politische Interessen ver- 
teidigte. So wurden erst die schwächeren 
literarischen Arbeiten des Alternden we- 
gen ihrer internationalen Aktualität auch 
außerhalb Großbritanniens mehr beach- 
tet, diejenigen, in denen er das revolutio- 
näre Frankreich bekämpfte (insbesondere 
die Reflections on the Revolution in 
France, 1790, die Gentz [Berlin 1793, 2] 
übersetzte). 
Seine zahlreichen Schriften wurden von Lord 
Fitzwilliam und Sir R. Bourke gesammelt (Works 
and Correspondance, London 4, 30); schon 
früher erschienen seine gesammelten Parlaments- 
reden (Speeches, London 16, 4). Bogeng 
Burlama(ch)qui, Johann Jakob, * 
Juli 1694 zu Genf, war in seiner Vaterstadt 
zunächst als Advokat tätig, wurde 1720 
a. 0., 1722 0. Professor (bis 1737 mit häu- 
figen Unterbrechungen, seit dieser Zeit 
leidend, gab er 1740 sein Lehramt auf). Er 
t als Mitglied des engeren Rats (seit 1742) 
April 1748. 
Seine naturrechtlichen Werke: Principes du 
droit naturel, Genf 1747, und Principes du droit 
politique, Oenf 1751 (zusammen: Principes du 
droit naturel et politique, Genf 1763), erschienen 
in mehreren Neuauflagen, Übersetzungen und 
Umarbeitungen. Bogeng. 
Büsch, Johann Georg, * Jan 1728 zu 
Alten-Weding, seit 1756 Professor der 
Mathematik am Gymnasium zu Hamburg, 
seit 1767 Leiter der von ihm begründeten 
Handelsschule, + er am 5. Aug 1800 in 
Hamburg, um dessen kommunale Ent- 
  
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wicklung er sich vielfache Verdienste er- 
worben hat. Ein Verzeichnis seiner sehr 
zahlreichen Schriften ist im zweiten Bande 
seiner sämtlichen Schriften über die Hand- 
lung (Hamburg 1824, 653ff) gegeben, 
sein Leben hatNolting, J. G. Büsching, 
Hamburg 1801, beschrieben. Dadurch, 
daß er in seinen Darstellungen der Han- 
delslehre das deutsche Handelsrecht ein- 
begriff, gab er erste und vielfache Anre- 
gungen für dessen wissenschaftliche Be- 
handlung. 
Abhandlung von dem Oeldumlauf .. .., Ham- 
burg 1780-86 8; (dasselbe : Schriften über Staats- 
wissenschaft und Handlung, Hamburg TI5h, 8, 
2. Aufl 1800); Handlungsbibliothek (mit C.D. Ebe- 
ling), Hamburg 1784—97, 3; Theoretisch-prak- 
tische Darstellung der Handlung?, Hamburg 17% 
(3. Aufl von Norrmann, Hamburg 1808); Lehr- 
buch der gesamten Handelswissenschaft, Altona 
17%6—98, 3; Sämtliche Schriften über die Hand- 
lung, Hamburg 1824 - 27, 8. Bogeng. 
Bussarde, nicht jagdbar; s. jagdbare 
Tiere, Vögel, Raubvögel, Tagraubvögel. 
Buße (StrafR) s. Nebenklage. 
Bußtage s. Sonntagsjagd. 
buteil s. Besthaupt. 
Bynkershoek, Cornelis von, * 1673 
zu Middelburg, war Advokat im Haag, 
trat 1703 in den Hohen Rat für Holland, 
Seeland und Westfriesland, den er seit 
1724 leitete. Er + 1743. 
Er gehörte zu den Meistern der nordnieder- 
ländischen Rechtsschule, die als elegante Juristen 
mit gründlicher philologischer Methode durch 
Erforschung der Rechtsgeschichte Exegese und 
Praxis förderten. Unter seinen zahlreichen 
Schriften (Observationes juris civilis, Leiden 
1752, 3; Opuscula, Leiden 1752; Opera omnia, 
Leiden 1766, 2%) verschafften ihm die auf der 
Judikatur seines Gerichtshofes beruhenden Quae- 
stiones juris privati und die Quaestiones juris 
publici weithin reichende literarische Autorität, 
die ebenso seine textkritischen Observationes 
juris Romani genossen. Auch zum Völkerrechte 
lieferte er bedeutende Arbeiten (Forum lega- 
torum; Dominium maris). Bogeng. 
C. 
C Abkürzung für Strafprozeßordnung 
(Carolina); s. Strafprozeß. 
Cabinet noir, schwarzes Kabinett 
zur Untersuchung der Korrespondenz 
politisch verdächtiger Personen (Lud- 
wig XIV.). Gegenwärtig ist weltstaats- 
rechtlich das Briefgeheimnis garantiert. 
cabotage (VölkerR) ist die Küsten- 
frachtschiftahrt, welche, in den territoria- 
len Küstengewässern betrieben, der lan- 
desrechtlichen Regelung unterliegt. Der 
  
Staat kann die c freigeben, so daß sie 
allen, oder vertraglich zulassen, so daß sie 
einzelnen (den Vertrags-) Staaten zusteht. 
Zweifelhaft ist die Zulässigkeit der Staffel- 
küstenfrachtfahrt (commercio de escala), 
bei welcher ein fremdes Schiff zunächst 
direkt vom Auslande in einen inländischen 
Hafen einläuft, dort seine Ladung teil- 
weise löscht, aber den Rest der aus dem 
Auslande mitgeführten Ladung sodann in 
einem anderen inländischen Küstenhafen
	        
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