Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kurszettel. 
zu Berlin 08 274. Bei der Preisfeststellung 
für landwirtschaftliche Produkte sind min- 
destens zwei der als Vertreter der Land- 
wirtschaft, der landwirtschaftlichen 
Nebengewerbe oder anderer Berufs- 
zweige gewählten Mitglieder des Börsen- 
vorstandes zur Mitwirkung zu berufen. 
Die Leitung der Feststellung steht in al- 
len Fällen einem Mitgliede des Börsen- 
vorstandes zu. Wirken mehrere Mitglie- 
der mit, so übernimmt das an Lebensalter 
älteste die Leitung. Bei Meinungsver- 
schiedenheiten entscheidet die Mehrheit. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des die Feststellung leitenden Vorstands- 
mitglieds den Ausschlag, BörsOrdn 29 
Abs 3. Der Börsenvorstand bestimmt mit 
Genehmigung der Handelskammer, an 
welchen Tagen und in welchen Zwischen- 
räumen die Feststellung der Kurse und 
Preise erfolgt. Die genehmigten Be- 
schlüsse sind durch Aushang in den 
Börsensälen bekanntzumachen, Börs- 
Ordn 30. Die Feststellung erfolgt un- 
mittelbar nach 2 Uhr, am Sonnabend un- 
mittelbar nach 11/, Uhr in den dazu be- 
stimmten Räumen. Dort haben die Kurs- 
makler, die in den Wertpapieren oder 
Waren Geschäfte vermitteln, an denjeni- 
gen Tagen, an denen für ihren Geschäfts- 
zweig Kurse oder Preise festzustellen sind, 
pünktlich um 2 Uhr, am Sonnabend pünkt- 
lich um 11/, Uhr zu erscheinen und an- 
wesend zu bleiben, bis sie von den amtie- 
renden Mitgliedern des Börsenvorstandes 
entlassen werden. Die Kursmakler haben 
diesen alle zur Feststellung der Kurse und 
Preise von ihnen geforderten Erklärungen 
nach bestem Wissen der Wahrheit gemäß 
abzugeben. Ergeben sich Zweifel oder 
Streitigkeiten über die Feststellung der 
Kurse oder Preise, so ist das die Fest- 
stellung leitende Mitglied des Börsenvor- 
standes befugt, eine ausdrückliche proto- 
kollarische Erklärung der Kursmakler un- 
ter Hinweis auf den geleisteten Eid zu 
fordern und nach seinem Ermessen auch 
die Richtigkeit durch Einsicht der Tage- 
bücher der Kursmakler oder in anderer 
Weise zu prüfen. Die Kursmakler sind 
befugt, bei Vorlegung der Tagebücher die 
Namen der Auftraggeber zu verdecken. 
Die Entscheidung über die Höhe der fest- 
zustellenden Kurse oder Preise steht den 
Mitgliedern des Börsenvorstandes allein 
zu, und es bleibt ihnen überlassen, auf 
welchem Wege sie sich die zu ihrer Ent- 
  
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scheidung erforderliche Kenntnis, abge- 
sehen von den Angaben der Kursmakler, 
auf Grund börsenmäßig abgeschlossener 
Geschäfte oder hervorgetretener Ange- 
bote oder Nachfragen verschaffen wollen. 
Die Protokolle über Feststellung der 
Kurse und Preise sind von Börsensekre- 
tären zu führen. Für nach 2 Uhr, am 
Sonnabend nach 11/, Uhr abgeschlossene 
Geschäfte findet eine amtliche Feststel- 
lung der Kurse und Preise nicht statt, 
BörsOrdn 31. In den zur Veröffent- 
lichung gelangenden amtlichen Preis- 
notierungen sind die bei den verschiede- 
nen Getreidegattungen (Weizen, Roggen, 
Gerste u. a. m.) nach Lage des Geschäfts- 
verkehrs an der Börse hauptsächlich in 
Betracht kommenden Sorten mit Unter- 
scheidung nach Ursprung (inländisch und 
ausländisch), nach Qualitätsgewicht, nach 
Beschaffenheit in Farbe, Geruch und 
Trockenheit, nach alter und neuer Ernte 
zu bezeichnen, soweit diese Unterschei- 
dungsmerkmale festzustellen sind, Börs- 
Ordn 32. Für jede einzelne der zur No- 
tierung gelangenden Getreidesorten sind 
die dafür wirklich gezahlten Preise zu 
notieren, soweit dies festzustellen ist. In- 
soweit sich diese Notierungen auf Ab- 
schlüsse über besonders geringe Quanti- 
täten beziehen oder sonst besondere Ver- 
hältnisse vorliegen, ist dies bei der Notie- 
rung kenntlich zu machen, BörsOrdn 33. 
Das amtliche Kursblatt der Berliner 
Fondsbörse und der amtliche Bericht für 
Waren, welche mit den Protokollen über- 
einstimmen müssen, werden sofort nach 
Feststellung der Kurse und Preise ge- 
druckt, mit dem Stempel der zuständigen 
Abteilung des Börsenvorstandes beglau- 
bigt und noch an demselben Nachmittage 
ausgegeben. Ob und in welcher Weise 
außerdem amtliche Bekanntmachungen 
über Kurse und Preise vom Börsenvor- 
stande zu erlassen sind, bestimmt dieser 
selbst, BörsOrdn 34. 
Für Wertpapiere, welche zur öffent- 
lichen Zeichnung aufgelegt werden, darf 
vor beendeter Zuteilung an die Zeichner 
eine amtliche Feststellung des Preises 
nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkte 
sind Geschäfte von der Benutzung der 
Börseneinrichtungen ausgeschlossen und 
dürfen von den Kursmaklern nicht notiert 
werden. Auch dürfen für solche Ge- 
schäfte Preislisten (Kz) nicht veröffent- 
licht oder in mechanisch hergestellter Ver-
	        
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