Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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84. 
Mit dem im 81 bezeichneten Zeitpunkte scheiden die dort benannten Teile 
des Landkreises Hannover aus dem fünften Wahlbezirke des Regierungsbezirkes 
Hannover für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten aus und treten dem 
vierten Wahlbezirke dieses Regierungsbezirkes (Anlage B 1 4, 5 zu § 1 Abs. 2 
der Kreisordnung vom 6. Mai 1884) hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. YD. „Hohenzollern“, den 19. Juni 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. 
  
Anlage A. 
Dertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Hannover und der Dorfgemeinde Döhren. 
SI. 
Die Gemeinde Döhren wird in ihrem ganzen bisherigen Umfange mit 
der Stadtgemeinde Hannover zu einer Stadtgemeinde vereinigt. Gleichzeitig tritt 
dieselbe aus dem Landkreise Hannover aus und in den Stadtkreis Hannover ein. 
82. 
Bis zu einer Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher und einer Neu- 
einteilung der Wahlbezirke wird der Bezirk der Gemeinde Döhren dem benach- 
barten Bürgervorsteher-Wahlbezirk angeschlossen. Im Falle einer Vermehrung 
der Bürgervorsteher, der die Stadt nicht ablehnend gegenüberstehen wird, sollen 
die jetzigen Gemeinden Döhren und Wülfel mindestens einen Bürgervorsteher 
wählen. Wenn nicht binnen einem Jahre nach dem Anschlusse die Neuregelung 
erfolgt, so muß innerhalb des nächstfolgenden Jahres eine Neueinteilung der Be- 
zirke vorgenommen werden, bei der Döhren und Wülfel mindestens einen Bürger- 
vorsteher-Wahldistrikt bilden.
	        
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