Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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solche Ereignisse eingetreten sind, sowie der benachbarten Gemeinden zur Leistung 
von Naturaldiensten nach Anordnung der Wegepolizeibehörde verpflichtet. 
Hinsichtlich der Ableistung der Dienste durch Stellvertreter, ihres Ersatzes 
durch Leistung eines Geldbeitrags und der Befreiung von Naturaldiensten finden 
die Bestimmungen des § 68 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 
(Gesetzsamml. S. 152) entsprechend Anwendung. 
Für die Leistung dieser Dienste hat der Wegebaupflichtige Entschädigung 
nach ortsüblichen Sätzen zu gewähren. Mangels gütlicher Einigung wird die 
Entschädigung vom Kreisausschusse, wenn aber eine Stadt mit mehr als 
10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die Provinz beteiligt sind, vom Bezirks- 
ausschuß endgültig festgestellt. 
  
  
Vierter Titel. 
Schluß= und Abergangebestimmungen. 
38. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1908 in Kraft und von diesem Leit- 
punkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vor- 
schriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechte und Observanzen in Beziehung auf die 
Wegebaulast,) soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden. 
8 39. 
Das Gesetz, betreffend die Ausführung der 98 5 und 6 des Gesetzes vom 
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial= und Kreisverbände, vom 
8. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 497), das Gesetz) betreffend die Uberweisung 
weiterer Dotationen an die Provinzialverbände, vom 2. Juni 1902 (Gesetzsamml. 
S. 167), die auf öffentliche Wege beziglichen Vorschriften des Gesetzes über 
Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 225) 
und das Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau, vom 18. August 
1902 (Gesetzsamml. S. 315) werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes 
nicht berührt. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmung der in der 
Wegepolizei begründeten Befugnisse, des Verfahrens und der Rechtsmittel gegen 
die Anordnungen der Wegepolizeibehörden kommen die Bestimmungen der 95 55 
bis 57 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) 
zur Anwendung. Wegen der Zuständigkeit und des Verfahrens der Auseinander- 
setzungsbehörden in Wegebausachen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. 
40. 
Die durch Gesetz begründete Befugnis der Behörden zur besonderen Regelung 
der Wegebaulast wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
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