Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Siegel. 
g 26. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch den Minister für Handel 
und Gewerbe bestimmt wird. 
Berichtigungsbeschluß. 
8 27. 
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in 
der Entscheidung vorkommen, sind jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. 
Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden 
werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende durch Beschluß. Der Berichtigungs- 
beschluß wird auf der Urschrift der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt. 
Ergänzungöbeschluß. 
8 28. 
Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch 
oder der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist 
die Entscheidung auf Antrag nachträglich durch Beschluß zu ergänzen. 
Uber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden 
werden, soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt. 
Der Ergänzungbeschluß wird auf der Urschrift der Entscheidung und den Aus- 
fertigungen vermerkt. 
Beitreibung von Geldstrafen und Kosten. 
5 29. 
Die Beitreibung der festgesetzten Geldstrafen (5 1 Abs. 5 Schlußsatz) § 12 
Abs. 2 und § 17 Abs. 1) sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (6 19 
und § 20) erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. 
III. Schlußbestimmungen. 
Aufsicht. — Geschäftsbetrieb. 
8 30. 
Das Schiedsgericht unterliegt der Beaufsichtigung durch dasjenige Oberbergamt, 
in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, und durch den Minister für Handel und Gewerbe. 
Über Beschwerden der Parteien, die die Prozeßführung betreffen, entscheidet 
das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten. 
Auf die Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten in 
der Prozeßführung hat das Oberschiedsgericht, auch ohne daß Beschwerden der Par- 
teien vorliegen, hinzuwirken. Bleiben die aus diesem Anlaß ergangenen Weisungen 
ohne Erfolg, so ist der Minister für Handel und Gewerbe um Abhilfe zu ersuchen.
	        
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