Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Vertrag. 
Zwischen der Stadtgemeinde Hanau und der Landgemeinde Kesselstadt 
wird nachstehender Vertrag geschlossen: 
1. 
Die Landgemeinde Kesselstadt? wird zu einem durch Gesetz zu bestimmenden 
Zeitpunkte der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Hanau einverleibt und erhält 
die Bezeichnung Hanau-Kesselstadt. 
6 2. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten alle für den Bezirk der Stadt 
Hanau geltenden Ortsstatute, Regulative, Ordnungen, Gemeindebeschlüsse und 
sonstigen öffentlich= rechtlichen Satzungen einschließlich der Steuerordnungen und 
Polizeiverordnungen in dem einverleibten Bezirk in Kraft unter gleichzeitigem 
Wegfalle der dort bisher gültigen Ortsstatute, Regulative, Polizeiverordnungen usw., 
sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. 
83. 
Nicht eingeführt werden: 
1. die Ordnung über die Erhebung einer Gemeindesteuer von Fleisch, Wild 
und Geflügel für den Bezirk der Stadt Hanau vom 22. August 1899; 
2. die Bestimmungen über die Benutzung der Begräbnisanstalt und des 
Friedhofs zu Hanau vom 17. März 1902, der Friedbofsordnung vom 
22. Juni 1900 und der Poliz zeirerordnung“ für den städtischen Friedhof 
zu Hanau vom 1. September 1900. 
Es haben jedoch die Einwohner des einverleibten Bezirkes das Recht, 
Familienbegräbnisplätze auf dem Hanauer Friedhofe (6 5 der Friedhofsordnung) 
zu dem für Einheimische festgesetzten Preise zu erwerben und die Begräbnisanstalt 
wie Einheimische zu benntzen. 
4. 
Nicht eingeführt werden: 
a) in den nächsten 20 Jahren nach der Vereinigung beider Gemeinden 
die Hanauer Grundsteuerordnung vom 24. Juni 1901; es verbleibt 
vielmehr bis dahin in dem bisherigen Gemeindebez irke Kesselstadt bei 
den Juschlägen zur staatlich veranlagten Grund— uͤnd Gebäudesteuer; 
b) bis zum 1. Oktober 1923 die Vorschriften der Hanauer Umsatz- und 
Wertzuwachssteuerordnung, soweit sie die Wertzuwachssteuer betreffen.
	        
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