Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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5. 
Von den Vorschriften des Gemeindebeschlusses, betreffend die ausschließliche 
Benutzung des städtischen Schlachthofs zu Hanau und die Untersuchung eingeführten 
frischen Fleisches, vom 30. April 1904 sind auf die Dauer von 10 Jahren, vom 
Tage der Vereinigung beider Gemeinden ab, Privatpersonen im Gemeindebezirke 
Kesielstadt befreit, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben. Diese dürfen 
ihrerseits das Schlachten wie bisher in ihren Häusern vornehmen. 
Im übrigen hat alles gewerbsmäßige Schlachten, worunter jedes von 
Metzgern, Wirten, Kaufleuten und anderen Gewerbetreibenden zwecks geschäftlicher 
Ausnutzung betriebene, im Gegensatze zu dem lediglich für den Verbrauch im 
eigenen Haushalte stattfindende Schlachten verstanden wird, ausschließlich im 
Schlachthofe zu Hanau zu erfolgen, der nach Ablauf der obigen Frist auch für 
das nicht gewerbsmäßige Schlachten zu benuttzen ist. 
86. 
Es bleiben von den Ortsstatuten und Polizeiverordnungen im bisherigen 
Gemeindebezirke Kesselstadt in Kraft: 
1. die Vorschriften über die Fleischbeschau und Trichinenschau für die im 
85 Abs. 1 bezeichnete Frist und für die daselbst genannten Personen; 
2. diejenigen über das Begräbniswesen; 
3. diejenigen über die Anschaffung des Faselviehs; 
4. die Ordnung über den Bürgernutzen vom 3. Juli 1894 und der Nach- 
trag dazu vom 23. Juli 1906. 
§ 7. 
Die Gemeindebleiche in Kesselstadt wird auf die Dauer des Bedürfnisses 
als solche in ihrem bisherigen Umfange (rund 50 Ar) erhalten und unterhalten, 
sofern ihre Verwendung zu sonstigen öffentlichen Zwecken nicht erforderlich wird. 
Uber das Bedürfnis entscheidet eintretendenfalls der Regierungspräsident. 
S. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkt in der 
Stadtgemeinde Hanau geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung 
und Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich -rechtlichen 
Abgaben mit folgenden Maßgaben für Kesselstadt in Kraft: 
9. 
Die am 1. April 1906 in Kesselstadt wohnenden Personen, deren Ebe- 
gatten und Nachkommen bezahlen, solange sie in dem bisherigen Gemeindebezirke 
Kesselstadt ununterbrochen wohnhaft sind, innerhalb der ersten 10 Jahre nach der 
Vereinigung 80 Prozent der Personal= und Realsteuern (Einkommensteuer, Grund-, 
12•
	        
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