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5.
Von den Vorschriften des Gemeindebeschlusses, betreffend die ausschließliche
Benutzung des städtischen Schlachthofs zu Hanau und die Untersuchung eingeführten
frischen Fleisches, vom 30. April 1904 sind auf die Dauer von 10 Jahren, vom
Tage der Vereinigung beider Gemeinden ab, Privatpersonen im Gemeindebezirke
Kesielstadt befreit, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben. Diese dürfen
ihrerseits das Schlachten wie bisher in ihren Häusern vornehmen.
Im übrigen hat alles gewerbsmäßige Schlachten, worunter jedes von
Metzgern, Wirten, Kaufleuten und anderen Gewerbetreibenden zwecks geschäftlicher
Ausnutzung betriebene, im Gegensatze zu dem lediglich für den Verbrauch im
eigenen Haushalte stattfindende Schlachten verstanden wird, ausschließlich im
Schlachthofe zu Hanau zu erfolgen, der nach Ablauf der obigen Frist auch für
das nicht gewerbsmäßige Schlachten zu benuttzen ist.
86.
Es bleiben von den Ortsstatuten und Polizeiverordnungen im bisherigen
Gemeindebezirke Kesselstadt in Kraft:
1. die Vorschriften über die Fleischbeschau und Trichinenschau für die im
85 Abs. 1 bezeichnete Frist und für die daselbst genannten Personen;
2. diejenigen über das Begräbniswesen;
3. diejenigen über die Anschaffung des Faselviehs;
4. die Ordnung über den Bürgernutzen vom 3. Juli 1894 und der Nach-
trag dazu vom 23. Juli 1906.
§ 7.
Die Gemeindebleiche in Kesselstadt wird auf die Dauer des Bedürfnisses
als solche in ihrem bisherigen Umfange (rund 50 Ar) erhalten und unterhalten,
sofern ihre Verwendung zu sonstigen öffentlichen Zwecken nicht erforderlich wird.
Uber das Bedürfnis entscheidet eintretendenfalls der Regierungspräsident.
S.
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkt in der
Stadtgemeinde Hanau geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung
und Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich -rechtlichen
Abgaben mit folgenden Maßgaben für Kesselstadt in Kraft:
9.
Die am 1. April 1906 in Kesselstadt wohnenden Personen, deren Ebe-
gatten und Nachkommen bezahlen, solange sie in dem bisherigen Gemeindebezirke
Kesselstadt ununterbrochen wohnhaft sind, innerhalb der ersten 10 Jahre nach der
Vereinigung 80 Prozent der Personal= und Realsteuern (Einkommensteuer, Grund-,
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