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betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes
vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichfonds für die Eisen-
bahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
85.
Jede Verfügung der Staateregierung über die im & 1 unter Nr. I bis IV
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider’ Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
66.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1908.
L. S. Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stäcke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 “
und 1884 bis 1903 zu 2,40 .A) sind an die Postanstalten zu richten.
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10892.) 30