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Die Rentämter haben die bei ihnen eingekommenen Anzeigen und Anmeldungen, daun die
gemeindlichen Zugangsverzeichnisse nebst Beilagen einer Prüfung nach Maßgabe der Vorschriften
in Art. 30 des Gesetzes zu unterstellen und hiebei jene Maßnahmen vorzukehren
(vergl. hiezu § 25 der Vollzugsvorschriften vom 10. August 1899), welche zur Feststellung
der treffenden Einkommensteuer-Veranlagung erforderlich sind.
Ferner sind die Rentämter befugt, unter entsprechender Beachtung der in der Bekanntmachung
vom 19. September 1881, den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betr., (Fin.=Min.-Bl.
S. 350) ertheilten Vorschriften sich von den Zugängen an Beamten und Bediensteten
der dortselbst bezeichneten Stellen und Behörden Kenntniß zu verschaffen, wobei
jedoch im Verlaufe Eines, Jahres die Stellung eines einmaligen dienstlichen Ersuchens in
der Regel für ausreichend erachtet wird.
§ 6.
Anträge auf Abschreibung der Einkommensteuer gemäß Art. 63 des Gesetzes können
jederzeit gestellt werden, wobei es der Wahl der Betheiligten überlassen bleibt, die Abschreibung
beim Rentamte oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde zu beantragen. In
jedem Falle muß bei Stellung des Antrages die Veranlassung des Abgangs und der Zeitpunkt,
an welchem die Steuerpflicht endigte, angegeben werden.
Sind derartige Anträge bei der Gemeindebehörde gestellt, so hat die letztere deren alsbaldige
Einsendung an das Rentamt zu bewirken.
Fälle, in welchen das Erlöschen der Steuerpflicht amtsbekannt ist, bezw. aus den einkommenden
Sterbfall-Anzeigen (Art. 29 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die
Erbschaftssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899) unzweifelhaft
hervorgeht, können durch die Rentämter von Amtswegen berücksichtigt werden.
§ 7.
Wird die Abschreibung der Steuer in Folge Wegzugs des Pflichtigen beantragt, so
ist derselbe von derjenigen Behörde, bei welcher der Antrag gestellt wird, anzuhalten, zugleich
den Ort seines künftigen Aufenthaltes und die Art seiner Beschäftigung dortselbst zu bezeichnen.
Auf Grund dieser Angaben haben sich sodann die Rentämter behufs Ermöglichung
der Zugangsführung bezw. der weiteren steuerlichen Behandlung die geeigneten Ueberweisungen
mitzutheilen, wobei darauf Bedacht genommen werden muß, daß der Pflichtige
die fällige Einkommensteuer thunlichst bei dem Rentamte des Abgangsortes oder doch durch
Vermittelung des für den Zugangsort zuständigen Rentamtes erlege. In den lUieberweisungen
ist neben den sonst nothwendigen Mittheilungen auch das bisherige Einkommen
und die hieraus zum Ansatze gelangte Steuer anzugeben.