Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die  Rentämter  haben  die  bei  ihnen  eingekommenen  Anzeigen  und  Anmeldungen,  daun  die
gemeindlichen  Zugangsverzeichnisse  nebst  Beilagen  einer  Prüfung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  in  Art.  30  des  Gesetzes  zu  unterstellen  und  hiebei  jene  Maßnahmen  vorzukehren
(vergl.  hiezu  §  25  der  Vollzugsvorschriften  vom  10.  August  1899),  welche  zur  Feststellung
der  treffenden  Einkommensteuer-Veranlagung  erforderlich  sind.

Ferner  sind  die  Rentämter  befugt,  unter  entsprechender  Beachtung  der  in  der  Bekanntmachung
  vom  19.  September  1881,  den  Vollzug  des  Einkommensteuergesetzes  betr.,  (Fin.=Min.-Bl.
  S.  350)  ertheilten  Vorschriften  sich  von  den  Zugängen  an  Beamten  und  Bediensteten
  der  dortselbst  bezeichneten  Stellen  und  Behörden  Kenntniß  zu  verschaffen,  wobei
jedoch  im  Verlaufe  Eines,  Jahres  die  Stellung  eines  einmaligen  dienstlichen  Ersuchens  in
der  Regel  für  ausreichend  erachtet  wird.

§  6.

Anträge  auf  Abschreibung  der  Einkommensteuer  gemäß  Art.  63  des  Gesetzes  können
jederzeit  gestellt  werden,  wobei  es  der  Wahl  der  Betheiligten  überlassen  bleibt,  die  Abschreibung
  beim  Rentamte  oder  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörde  zu  beantragen.  In
jedem  Falle  muß  bei  Stellung  des  Antrages  die  Veranlassung  des  Abgangs  und  der  Zeitpunkt,
  an  welchem  die  Steuerpflicht  endigte,  angegeben  werden.

Sind  derartige  Anträge  bei  der  Gemeindebehörde  gestellt,  so  hat  die  letztere  deren  alsbaldige
  Einsendung  an  das  Rentamt  zu  bewirken.

Fälle,  in  welchen  das  Erlöschen  der  Steuerpflicht  amtsbekannt  ist,  bezw.  aus  den  einkommenden
  Sterbfall-Anzeigen  (Art.  29  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die
Erbschaftssteuer  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1899)  unzweifelhaft
  hervorgeht,  können  durch  die  Rentämter  von  Amtswegen  berücksichtigt  werden.

§  7.

Wird  die  Abschreibung  der  Steuer  in  Folge  Wegzugs  des  Pflichtigen  beantragt,  so
ist  derselbe  von  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  der  Antrag  gestellt  wird,  anzuhalten,  zugleich
den  Ort  seines  künftigen  Aufenthaltes  und  die  Art  seiner  Beschäftigung  dortselbst  zu  bezeichnen.
  Auf  Grund  dieser  Angaben  haben  sich  sodann  die  Rentämter  behufs  Ermöglichung
der  Zugangsführung  bezw.  der  weiteren  steuerlichen  Behandlung  die  geeigneten  Ueberweisungen
  mitzutheilen,  wobei  darauf  Bedacht  genommen  werden  muß,  daß  der  Pflichtige
die  fällige  Einkommensteuer  thunlichst  bei  dem  Rentamte  des  Abgangsortes  oder  doch  durch
Vermittelung  des  für  den  Zugangsort  zuständigen  Rentamtes  erlege.  In  den  lUieberweisungen
  ist  neben  den  sonst  nothwendigen  Mittheilungen  auch  das  bisherige  Einkommen
und  die  hieraus  zum  Ansatze  gelangte  Steuer  anzugeben.