Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Gegen  Die  von  ihren  Besoldungen,  Wartegeldern  und  Pensionen  erhobenen
Steuerbeträge  fließen  in  die  Kasse  des  Landgerichts  (Artikel  11  und  17).

Artikel  10.

Für  die  Landrichter  wird  ein  gemeinsamer  Besoldungsetat  mit  festen  Gehaltsklassen
  gebildet.

Die  erstmalige  Vertbeilung  der  einzelnen  Stellen  unter  die  besetzungsberechtigten
  Regierungen  wird  einer  besonderen  Verständigung  vorbehalten.  Bei
späteren  Erledigungsfällen  rücken  die  Richter  in  der  zuerst  begründeten  Reihenfolge
  und  demnächst  nach  ihrem  Dienstalter  als  Mitglieder  des  Landgerichts  in
die  höheren  Gehaltsklassen  auf.

Es  ist  zulässig,  daß  auch  bereits  anderweit  angestellte  Richter  in  den  Landgerichtsetat
  eintreten.  Ihr  Einrücken  erfolgt  nach  dem  Zeitpunkt  ihrer  Ernennung
  zu  etatsmäßigen  Mitgliedern  eines  Landgerichts  oder  Amtsgerichts.  Bei
gleichem  Zeitpunkt  der  Ernennung  geht  jedoch  der  bereits  bei  dem  gemeinschaftlichen
  Landgericht  angestellte  Richter  dem  neu  eintretenden  vor,  und  in  jedem  Falle
steht  der  Neueintretende  hinter  den  Vordermännern  desjenigen  Mitgliedes  zurück,
an  dessen  Stelle  er  selbst  an  das  Gericht  berufen  wird.

Artikel  11.

Zur  Bestreitung  der  gesammten  persönlichen  und  sächlichen  Aufwendungen

wird  bei  dem  Landgericht  eine  gemeinschaftliche  Kasse  errichtet.
Artikel  12.

Ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  gewährt  Schwarzburg=  Rudolstadt  die
für  das  Landgericht  und  die  Staatsanwaltschaft  erforderlichen  Geschäftsräume
nebst  dem  zur  ersten  Einrichtung  gehörigen  Mobiliar-Inventarium.

In  gleicher  Weise  werden  in  der  jetzigen  Gefangenanstalt  zu  Rudolstadt
die  für  die  landgerichtlichen  Untersuchungsgefangenen  erforderlichen  Räume  zur
Verfügung  gestellt.

Die  später  erwachsenden  laufenden  Unterhaltungskosten  für  die  zur  Verfügung
  gestellten  Lokalitäten  und  das  Inventar  werden  aus  der  gemeinschaftlichen
Kasse  eailkten.

Artikel  13.

Die  Gebühren  und  Auslagen  in  denjenigen  Strafsachen,  in  welchen  das
Hauptverfahren  vor  dem  Schwurgericht  oder  vor  der  Strafkammer  eröffnet  wird,
gleichviel  ob  dieselben  vor  oder  nach  eröffneter  Untersuchung  entstanden  sind,  ingleichen
  die  Gebühren  und  Auslagen  in  gerichtlichen  Voruntersuchungen,
welche  nicht  zu  einer  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  führen,  werden  als  eine
Last  der  gemeinschaftlichen  Kasse  behandelt.

Für  andere,  in  einzelnen  Rechtssachen  entstehende  Auslagen  findet  eine
Erstattung  zwischen  den  Amtsgerichten  des  Bezirks  und  dem  Landgerichte,  sowie
zwischen  den  Amtsgerichten  untereinander  nicht  statt.  Die  Auslagen,  soweit  sie
von  der  Staatskasse  zu  tragen  sind,  bleiben  damienigen  Staate  zur  Last,  dem  das
Amtsgericht  angehört,  bei  welchem  sie  erwachsen  sind.  Die  bei  dem  Landgericht
entstandenen  Auslagen  fallen  der  gemeinschaftlichen  Kasse  zur  Last.  Die  durch