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lichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Kanalunternehmer im öffentlichen
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Interessenten
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebs des Kanals zu gestatten.
3.
Die Ausführung der Staubecken im Masurischen Seengebiete wird davon
abhängig gemacht, daß die Provinz Ostpreußen der Staatsregierung gegenüber
in rechtsverbindlicher Form die Verpflichtung übernimmt, einen Beitrag für
diesen Bau von 200 000 Mark zu leisten.
4.
Dem Staate liegt, unbeschadet der gemäß § 2 dieses Gesetzes eingegangenen
Verpflichtungen Dritter, bei Durchführung der in diesem Gesetze vorgesehenen
Unternehmungen die Herstellung derjenigen Anlagen ob, die für die benachbarten
Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und
Nachteile notwendig sind, ingleichen die Unterhaltung dieser Anlagen) soweit sie
über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener,
demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht.
Wo die Herstellung der Anlagen zur Sicherung der benachbarten Grundstücke
gegen Gefahren und Nachteile mit der Ausführung des Bauplans nicht
vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint, ist Schadenersatz zu gewähren.
Hat der Grundeigentümer nicht bereits nach geltendem Rechte einen
Anspruch auf Entschädigung, so ist der Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert.
5.
Soweit nicht eine Planfestsetzung im Enteignungsverfahren stattfindet, erfolgt
die Feststellung der Verpflichtungen des Staates nach folgenden Bestimmungen:
Ein Auszug aus dem von dem zuständigen Minister genehmigten
Bauplan, aus dem die gemäß § 4 herzustellenden Anlagen zu ersehen
sind, ist in jedem Gemeinde= oder Gutsbezirke während zwei Wochen
zu jedermanns Einsicht offen zu legen. Während dieser Zeit kann jeder
Beteiligte Einwendungen gegen den Plan erheben. Zeit und Ort der
Offenlegung sowie die Stelle, bei welcher solche Einwendungen in
bezug auf die herzustellenden Anlagen schriftlich oder mündlich zu
Protokoll erhoben werden können, ist durch das Kreisblatt und in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Auch der Gemeinde= oder Gutsvorstand
hat das Recht, Einwendungen zu erheben. Nach Ablauf der