Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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lichen  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Kanalunternehmer  im  öffentlichen
  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigentums  auf  Grund
gesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  von  den  daran  beteiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebs  des  Kanals  zu  gestatten.

3.

Die  Ausführung  der  Staubecken  im  Masurischen  Seengebiete  wird  davon
abhängig  gemacht,  daß  die  Provinz  Ostpreußen  der  Staatsregierung  gegenüber
in  rechtsverbindlicher  Form  die  Verpflichtung  übernimmt,  einen  Beitrag  für
diesen  Bau  von  200  000  Mark  zu  leisten.

4.

Dem  Staate  liegt,  unbeschadet  der  gemäß  §  2  dieses  Gesetzes  eingegangenen
Verpflichtungen  Dritter,  bei  Durchführung  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen
Unternehmungen  die  Herstellung  derjenigen  Anlagen  ob,  die  für  die  benachbarten
Grundstücke  oder  im  öffentlichen  Interesse  zur  Sicherung  gegen  Gefahren  und
Nachteile  notwendig  sind,  ingleichen  die  Unterhaltung  dieser  Anlagen)  soweit  sie
über  den  Umfang  der  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  vorhandener,
demselben  Zwecke  dienender  Anlagen  hinausgeht.

Wo  die  Herstellung  der  Anlagen  zur  Sicherung  der  benachbarten  Grundstücke
  gegen  Gefahren  und  Nachteile  mit  der  Ausführung  des  Bauplans  nicht
vereinbar  oder  wirtschaftlich  nicht  gerechtfertigt  erscheint,  ist  Schadenersatz  zu  gewähren.
  Hat  der  Grundeigentümer  nicht  bereits  nach  geltendem  Rechte  einen
Anspruch  auf  Entschädigung,  so  ist  der  Schaden  insoweit  zu  ersetzen,  als  die
Billigkeit  nach  den  Umständen  eine  Schadloshaltung  erfordert.

5.
Soweit  nicht  eine  Planfestsetzung  im  Enteignungsverfahren  stattfindet,  erfolgt
die  Feststellung  der  Verpflichtungen  des  Staates  nach  folgenden  Bestimmungen:
Ein  Auszug  aus  dem  von  dem  zuständigen  Minister  genehmigten
Bauplan,  aus  dem  die  gemäß  §  4  herzustellenden  Anlagen  zu  ersehen
sind,  ist  in  jedem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  während  zwei  Wochen
zu  jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen.  Während  dieser  Zeit  kann  jeder
Beteiligte  Einwendungen  gegen  den  Plan  erheben.  Zeit  und  Ort  der
Offenlegung  sowie  die  Stelle,  bei  welcher  solche  Einwendungen  in
bezug  auf  die  herzustellenden  Anlagen  schriftlich  oder  mündlich  zu
Protokoll  erhoben  werden  können,  ist  durch  das  Kreisblatt  und  in
ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.  Auch  der  Gemeinde=  oder  Gutsvorstand
  hat  das  Recht,  Einwendungen  zu  erheben.  Nach  Ablauf  der