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Monats ab von der Verpflichtung zu Leistungen befreit, welche auf seiner bis-
herigen persönlichen Zugehörigkeit zu der anderen Religionsgesellschaft beruhen.
Unberührt bleibt die Verpflichtung zu sonstigen Leistungen, insbesondere zu solchen,
welche entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften,
oder von allen Grundstücken des Bezirkes oder doch von allen Grundstücken einer
gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind.
Hinsichtlich des Austritts aus einer gemäß Ziffer 2 a. a. O. genehmigten
Gemeinde bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Austritt
aus der Kirche, vom 14. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 207). Findet jedoch
gleichzeitig mit dem Austritte der Ubertritt zu einer mit Korporationsrechten ver-
sehenen Gemeinde einer anderen Religionsgesellschaft, in deren Bezirke der Uber-
tretende seinen Wohnsitz hat, innerhalb sechs Monaten nach Begründung dieses
Wohnsitzes statt, so wird der Ubertretende auf Grund einer bei dem Vorstande
derselben abgegebenen öffentlich beglaubigten Ulbertrittserklärung von dem ersten
Tage des auf die Ubertrittserklärung folgenden Monats ab von der Verpflichtung
zu Leistungen befreit, welche auf der bisherigen Kirchengemeindezugehörigkeit
beruhen.
Artikel III.
Die aus den 99 18 und 25 Teil II Titel 11 des Allgemeinen Landrechts
sich ergebenden Beschränkungen bezüglich der Benennung der gottesdienstlichen
Gebäude und hinsichtlich des Gebrauchs der Glocken finden bei den gemäß
Ziffer 2 der Generalkonzession vom 23. Juli 1845 (Gesetzsamml. S. 516) ge-
nehmigten Gemeinden fortan keine Anwendung.
Artikel IV.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Präkelwitz, den 23. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. . Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Beseler. Breitenbach.
v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.