Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  29.  ss——

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Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  und  Abänderung  der  Generalkonzession  für  die  von  der  Gemein.
schaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner  vom  23.  Juli  1845,  S.  155.
—  Gesey,  betreffend  Abänderung  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891,
S.  157.  —  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1905,  S.  158.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  gegenseitige  Freilafsung  der  Angehörigen  des  Preußischen
Staates  einerseits  und  der  Angehörigen  Dänemarks  und  der  Dänischen  Kolonien  anderseits  von  der
Erhebung  von  Kirchensteuern,  S.  158.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  St.  Goarshausen,
Hadamar,  Herborn  und  Runkel,  S.  159.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  usw.,  S.  180.

 

 

(Nr.  10905.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  und  Abänderung  der  Generalkonzession  für
die  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden
Lutheraner  vom  23.  Juli  1845  (Gesetzsamml.  S.  516).  Vom  23.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.,

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  der  Generalkonzession  für  die  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen
  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner  vom  23.  Juli  1845
(Gesetzsamml.  S.  516),  was  folgt:

Artikel  I.

Der  Justizminister,  der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  der  geistlichen
  Angelegenheiten  werden  ermächtigt,  dem  gemäß  Ziffer  1  der  Generalkonzession
  vom  23.  Juli  1845  (Gesetzsamml.  S.  516)  gebildeten,  unter  dem  Oberkirchenkollegium
  zu  Breslau  stehenden  Verein  der  evangelisch  altlutherischen
Kirchengemeinden  die  Rechte  einer  juristischen  Person  zu  erteilen.

Artikel  II.

Wird  in  eine  gemäß  Ziffer  2  der  Generalkonzession  vom  23.  Juli  1845
genehmigte  evangelisch-altlutherische  Kirchengemeinde  durch  deren  Vorstand  ein
Mitglied  einer  anderen  Religionsgesellschaft,  welches  innerhalb  der  Kirchengemeinde
einen  Wohnsitz  hat,  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Begründung  dieses  Wohnsitzes
auf  Grund  einer  öffentlich  beglaubigten  Beitrittserklärung  aufgenommen,  so  wird
der  Aufgenommene  von  dem  ersten  Tage  des  auf  die  Beitrittserklärung  folgenden

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10905—10909.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1908.