Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

(Nr.  7026.)  Gesetz,  betreffend  eine  Erweiterung  des  durch  die  §§.  2.  und  3.  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866.  über  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der
Militair-  und  Marineverwaltung  und  die  Dotirung  des  Staatsschates
(Gesetz-Samml.  S.  607.)  eröffneten  Kredits.  Vom  6.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.
Eikurimen  b,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

F.  1.

Der  durch  §.  2.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.,  betreffend  den
qußerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair=  und  Marineverwaltung  und  die  Dotirung
  des  Staatsschatzes  (Gesetz-Samml.  S.  607.),  bis  zur  Höhe  von  sechszig
Millionen  Thaler  eröffnete  Kredit  bleibt  in  Höhe  von  fünf  Millionen  Thaler
in  Kraft.

5.  2.
Zur  Aufbringung  der  Summe  von  fünf  Millionen  Thaler  können:
1)  bis  zur  ganzen  Höhe  derselben  verzinsliche  Schatzanweisungen,  längstens
auf  ein  Jahr  lautend,  ausgegeben  werden)  jedoch  kann  die  Aufbringung
2)  auch  bis  zum  gleichen  Betrage  durch  Begebung  einer  verzinslichen  Staatsanleihe,
  deren  Betrag  vom  Jahre  1869.  ab  jährlich  mit  mindestens
Einem  Prozent  zu  tilgen  ist,  erfolgen.
Um  den  Betrag  der  auf  Grund  dieser  Ermächtigung  sub  2.  ausgegebenen

verzinslichen  Anleihe  vermindert  sich  der  Betrag  der  auszugebenden  Schatzanweisungen.


F.  3.
Auf  den  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  erweiterten  Kredit  finden  die  Bestimmungen

  der  #.  4.  bis  6.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.  Anwendung.
Jahrgang  1868.  (Nr.  7026.)  32  1  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Maͤrz  1868.