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Preußische Gesetzsammlung
— Fr. 8. —
Inhalt: Geset, betreffend die Zehlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs, S. 35. — Gesetz,
betreffend die Ubertragung polizeilicher Befugnisse in Gemeinde- und Gutsbezirken der Umgebung
von Potsdam an den Königlichen Polizeidirektor zu Potsdam, S. 37. — Allerhöchster Erlaß!?
betreffend die Ubertragung der Verleihung des Rechtes zur Erhebung von Chausseegeld usw. auf
den Minister der öffentlichen Arbeiten, S. 33. — Aller höchster Erlaß, betreffend anderweite
Abgrenzung der Verwaltungsbezirke der Eisenbahndirektionen in Danzig und Königsberg i. Pr., S. 38.
(Nr. 10871.) Gesetz, betreffend die Jahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
Vom 7. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
§ 1.
Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden,
erhalten ihre Besoldung, soweit sie ihnen in festen Barbezügen zusteht, aus der
Staatskasse vierteljährlich im voraus.
6 2.
Hinterläßt ein unmittelbarer Staatsbeamter, welcher eine etatsmäßige
Stelle bekleidete, eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nachkommen, so wird
die volle Besoldung des Verstorbenen noch für die auf den Sterbemonat folgenden
drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung der vor dem Tode fällig ge-
wordenen Besoldungsteile gewährt. An wen das Gnadenvierteljahr zu gewähren
ist, bestimmt der Verwaltungschef oder die von ihm bezeichnete Behörde.
In gleicher Weise kann den Hinterbliebenen eines unmittelbaren Staats-
beamten, welcher eine etatsmäßige Stelle nicht bekleidete, aber zur Befriedigung
eines dauernden Bedürfnisses und nicht nur aushilfsweise beschäftigt war, das
Gnadenvierteljahr von den ihm in festen monatlichen oder vierteljährlichen Be-
trägen zustehenden Diensteinkünften gewährt werden.
83.
Das Gnadenvierteljahr kann von dem Verwaltungschef oder der von ihm
bezeichneten Behörde auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Ver-
wandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Wslegelinder,
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10871—10874.)
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1908.