Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

35 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Fr. 8. — 
  
  
  
Inhalt: Geset, betreffend die Zehlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs, S. 35. — Gesetz, 
betreffend die Ubertragung polizeilicher Befugnisse in Gemeinde- und Gutsbezirken der Umgebung 
von Potsdam an den Königlichen Polizeidirektor zu Potsdam, S. 37. — Allerhöchster Erlaß!? 
betreffend die Ubertragung der Verleihung des Rechtes zur Erhebung von Chausseegeld usw. auf 
den Minister der öffentlichen Arbeiten, S. 33. — Aller höchster Erlaß, betreffend anderweite 
Abgrenzung der Verwaltungsbezirke der Eisenbahndirektionen in Danzig und Königsberg i. Pr., S. 38. 
  
(Nr. 10871.) Gesetz, betreffend die Jahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs. 
Vom 7. März 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
§ 1. 
Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden, 
erhalten ihre Besoldung, soweit sie ihnen in festen Barbezügen zusteht, aus der 
Staatskasse vierteljährlich im voraus. 
6 2. 
Hinterläßt ein unmittelbarer Staatsbeamter, welcher eine etatsmäßige 
Stelle bekleidete, eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nachkommen, so wird 
die volle Besoldung des Verstorbenen noch für die auf den Sterbemonat folgenden 
drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung der vor dem Tode fällig ge- 
wordenen Besoldungsteile gewährt. An wen das Gnadenvierteljahr zu gewähren 
ist, bestimmt der Verwaltungschef oder die von ihm bezeichnete Behörde. 
In gleicher Weise kann den Hinterbliebenen eines unmittelbaren Staats- 
beamten, welcher eine etatsmäßige Stelle nicht bekleidete, aber zur Befriedigung 
eines dauernden Bedürfnisses und nicht nur aushilfsweise beschäftigt war, das 
Gnadenvierteljahr von den ihm in festen monatlichen oder vierteljährlichen Be- 
trägen zustehenden Diensteinkünften gewährt werden. 
83. 
Das Gnadenvierteljahr kann von dem Verwaltungschef oder der von ihm 
bezeichneten Behörde auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Ver- 
wandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Wslegelinder, 
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10871—10874.) 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.