Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

denden  Gemeine  nicht  obliegt.  Diese  sind  vielmehr  die  Gemeinen,  gleich  andern
von  ihnen  gemachten  Schulden,  zu  befriedigen  verbunden.

Werden  indessen  dergleichen  Forderungen  von  Gemeinen,  Kirchen-Aera.  Was  bei  ausrien
  und  Stiftungen  des  Auslandes  an  Preußische  Gemeinen  gemacht,  so  sind  auf  zndilchenndieselben
  diejenigen  Grundsätze  anzuwenden,  die,  wenn  Preußische  Gemeinen  Beer  Aer  fat
und  Anstalten  dergleichen  Forderungen  an  Gemeinen  des  auswärtigen  Staates
hätten,  in  diesen  zur  Anwendung  kommen  würden.

#.  7.  Um  die  Gemeinen  desso  früher  in  die  Lage  zu  bringen,  ihr  Schul=  Die  Orbnuns
denwesen  nach  den  Umsiänden  und  den  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mirteln  in  Ord-  rdt  uuenn
nung  zu  bringen,  und  den  davon  abhängenden  Kredit  der  Gemeine  wieder  her-  e
zustellen  und  zu  befestigen,  wird  ihnen  die  Behandlung  dieser  ihrer  Angelegen-  vorzunehmen.
heit  unter  der  Aufsicht  der  Regierungen  selbst  überlassen.  Die  völlige  Regulirung
des  Schuldenzustandes  und  die  Feststellung  des  Schuldentilgungsplans  soll  daher
allenthalben  durch  von  ihnen  selbst  erwählte  Bevollmächtigte  erfolgen.  Wie
hierbei  zu  verfahren,  und  in  welcher  Maaße  die  Regierungen  darüber  die  Aufsicht
  zu  führen  haben,  wird  eine  von  dem  Ministerium  des  Innern  an  die  letztern
zu  erlassende  allgemeine  Anweisung,  welche  durch  die  Amtsblätter  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  werden  soll,  festsetzen.

§#.  8.  So  wie  Wir  nun  sowohl  zu  den  verschuldeten  Gemeinen  als  zu  Diegetreße
ihren  Gläubigern  das  Vertrauen  haben,  daß  beide  Theile,  die  Verhältnisse  er=  en  Bekiki
wägend,  welche  zu  der  Entstehung  und  dem  unfreiwilligen  Anwachs  der  Schul-  Bemesnep  und
denmassen  Veranlassung  gewesen  sind,  von  selbst  geneigt  seyn  werden,  durch  güt=  gern  bleiben
liches  Uebereinkommen  über  den  Betrag  und  die  Tilgungsart  der  Schulden  die  ffet.
Zustandebringung  und  Vollziehung  eines  festen  Plans  zu  erleichtern,  so  sollen  auch
die  bereits  getroffenen  Vergleiche,  und  was  in  deren  Verfolg  festgesiellt  worden
ist,  aufrecht  erhalten  werden.

Es  behält  daher  in  allen  denjenigen  Gemeinen,  in  welchen,  sey  es  durch  Sowobl,
Vereinigung  mit  den  Gläubigern,  oder  durch  Fesisetzung  von  Seiten  der  Regie-  Sh
rung,  das  Schuldenwesen  berecits  vollständig  geordnet  worden,  und  für  die  Be-  Eccholdenwe
friedigung  der  Gläubiger  die  nöthigen  Fonds  ausgemittelt  sind,  dabei  sein  Bewenden.
  Weder  die  Gläubiger  noch  die  Gemeinen  können  in  dem  hiernach  bestehenden

  Zustande  einseitig  eine  Abänderung  verlangen  oder  vornehmen.

#8.  O.  In  denjenigen  Gemeinen,  wo  zwar  das  Schuldenwesen  noch  nicht  als  wenn  üe
in  allen  seinen  Theilen  regulirt  ist,  jedoch  zu  Verzinsung  aller  oder  eines  Theils  Mreine.
der  bereits  anerkannten  Schulden  die  erforderlichen  Fonds  ausgemittelt  sind,  und  fen.
hierzu  verwendet  werden,  ist  mit  dieser  Zinsenzahlung,  und  da,  wo  hiernächst
auch  bereits  abschlägliche  Kapitalzahlung  eingerichtet  ist,  ebenfalls  mit  dieser  bis

zur  völligen  Regulirung  unausgesetzt  fortzufahren.
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