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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 9. —
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(Nr. 10875.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1908. Vom 1. April 1908.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
81.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das
Etatsjahr 1908 wird
in Einnahme
auf 3 362 021 686 Mark und
in Ausgabe
auf 3 362 021 686 Mark,
nämlich
auf 3173 881 274 Mark an fortdauernden und
auf 188 140 412 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
&2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1908 wird
in Einnahme
auf 8 900 Mark und
in Ausgabe
auf 593 110 Mark
festgestellt.
3.
Im Etatsjahre 1908 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1910 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10875) 11
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1908.