Preußische Geset ammlung
— Nr. 16 —
(Nr. 10966.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895.
Vom 26. Juni 1909.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, für den Umfang
der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgo-
land, was folgt:
Artikel I.
Das Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 und der dazu gehörende
Tarif (Gesetzsamml. 1895 S. 413) werden in der aus den folgenden Artikeln
und dem hier beigefügten „Stempeltarif“ ersichtlichen Weise abgeändert.
Artikel II.
1. Im 9 1 Abs. 1 werden hinter den Worten „aufgeführten Urkunden“
die Worte eingeschaltet und die in der Tarifstelle 48 1 erwähnten
mündlichen Verträge“.
2. Dem §2 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:
Auf die nach Abs. 1 zu entrichtende Stempelsteuer kann, der
in einem anderen Bundesstaate für die Urkunden entrichtete Stempel
angerechnet werden, wenn von dem anderen Bundesstaate Preußen
gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.
3. Im 9 5 Abs. 1 Buchstabe g
werden die Worte „unbemittelten Familien“ ersetzt durch die Worte
„minderbemittelten Familien oder Personen“
wird folgender Zusatz angefügt:
Sofern eine dieser Gesellschaften oder Genossenschaften ihr
Statut und damit zugleich ihren Jweck in der Weise ändert, daß die
vorstehend angegebenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, können
alle Stempelbeträge, die mangels einer Befreiung fällig geworden
sein würden, nachträglich binnen Jahresfrist eingefordert werden.
4. Im 6 11 werden in der ersten Zeile zwischen den Worten „jnsoweit“
und „der“ eingeschaltet die Worte „dieses Gesetz und““ ferner wird in
der zweiten Zeile das Wort enthält“ ersetzt durch das Wort enthalten“.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10966.) 70
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1909.