Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Preußische Geset ammlung 
— Nr. 16 — 
  
(Nr. 10966.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895. 
Vom 26. Juni 1909. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, für den Umfang 
der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgo- 
land, was folgt: 
Artikel I. 
Das Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 und der dazu gehörende 
Tarif (Gesetzsamml. 1895 S. 413) werden in der aus den folgenden Artikeln 
und dem hier beigefügten „Stempeltarif“ ersichtlichen Weise abgeändert. 
Artikel II. 
1. Im 9 1 Abs. 1 werden hinter den Worten „aufgeführten Urkunden“ 
die Worte eingeschaltet und die in der Tarifstelle 48 1 erwähnten 
mündlichen Verträge“. 
2. Dem §2 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt: 
Auf die nach Abs. 1 zu entrichtende Stempelsteuer kann, der 
in einem anderen Bundesstaate für die Urkunden entrichtete Stempel 
angerechnet werden, wenn von dem anderen Bundesstaate Preußen 
gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird. 
3. Im 9 5 Abs. 1 Buchstabe g 
werden die Worte „unbemittelten Familien“ ersetzt durch die Worte 
„minderbemittelten Familien oder Personen“ 
wird folgender Zusatz angefügt: 
Sofern eine dieser Gesellschaften oder Genossenschaften ihr 
Statut und damit zugleich ihren Jweck in der Weise ändert, daß die 
vorstehend angegebenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, können 
alle Stempelbeträge, die mangels einer Befreiung fällig geworden 
sein würden, nachträglich binnen Jahresfrist eingefordert werden. 
4. Im 6 11 werden in der ersten Zeile zwischen den Worten „jnsoweit“ 
und „der“ eingeschaltet die Worte „dieses Gesetz und““ ferner wird in 
der zweiten Zeile das Wort enthält“ ersetzt durch das Wort enthalten“. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10966.) 70 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1909. 
  
  
 
	        
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