Full text : Die Stellung des deutschen Kaisers

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„Zentralinstanz“  für  die  Beschlüsse  des  Bundesrats  u.  s.  w.
Nach  seiner  Ansicht  muss  „die  Frage,  ob  ein  Gesetz  verfassungsmässig
  zustandegekommen  sei,  sich  derjenige,  der
die  Sanktion  erteilt,  beantworten,  ehe  er  sanktioniert.“
Demgegenüber  glaube  ich  mich  auf  die  scharfsinnigen
Ausführungen  Fleischmanns')  berufen  zu  können,  welcher,
nachdem  er  zuvor  gleichfalls  die  Ansicht  vertreten  hat,
dass  es  im  Wesen  der  Ausfertigung  und  der  Sanktion
liege,  dass  erstere  vor  der  letzteren  erfolge,  zu  dem  Ende
kommt,  dass  die  umgekehrte  Reihenfolge  in  der  Reichsverfassung
  „durch  die  Zuweisung  der  Ausfertigung  an  ein
von  den  den  Gesetzesinhalt  feststellenden  'und  den  Gesetzesbefehl
  erteilenden  Faktoren  verschiedenes  Organ
geboten  war.“  Ferner  geht  aber  meines  Erachtens  auch
daraus,  dass  von  vielen  sogar  die  Ansicht  vertreten  wird,
selbst  ein  ausgefertigtes  und  verkündetes  Gesetz  unterliege
hinsichtlich  seiner  Verfassungsmässigkeit  einer  Ueberprüfung
  durch  die  Gerichte  —  entweder  schlechthin  oder
unter  gewissen  Voraussetzungen  —  hervor,  dass  Seydel
wohl  etwas  zu  feinfühlig  bei  der  Verteidigung  der
Autorität  des  Bundesrates  bezw.  der  Bundesstaaten  gegenüber
  dem  Kaiser  gewesen  ist.  Im  übrigen  möchte  ich
darauf  hinweisen,  dass  die  Seydelsche  Auffassung  dem
Wortlaute  des  Art.  17  geradezu  Gewalt  antut.  Denn,  wenn
auch  der  Ausdruck  „dem  Kaiser  steht.  .  zu“  an  dieser  Stelle
zweifellos  nicht  lediglich  eine  Berechtigung  des  Kaisers
zur  Ausfertigung  und  Verkündigung  bezeichnen  soll  —  obwohl
  sprachlich  dagegen  nichts  einzuwenden  wäre  —,  so
kann  er  doch  noch  weniger  eine  ausschliessliche  Verpflichtung
  des  Kaisers  haben  aussprechen  wollen,  vielmehr
dürfte  der  Ausdruck  in  dem  aus  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
  geläufigen  Sinne  einer  Berechtigung  und  Verpflichtung
  zur  Vornahme  der  Ausfertigung  und  Verkündigung
  aufzufassen  sein.  Korrespondiert  aber  mit  einer
Verpflichtung  eine  Berechtigung,  so  kann  vernünftiger
Weise  von  einer  unbedingten  Verpflichtung  nicht  die
Rede  sein.

1)  Fleischmann  a.  a.  0.  8.  72.