Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Hôfegesetz für den Kreis Grasschaft 
Schaumburg. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Ein in der Höferolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Hof ist 
ein Hof im Sinne dieses Gesetzes. 
Als Hof kann jede land-oder forstwirtschaftliche, mit einem Wohnhause 
versehene Besitzung in der Höferolle eingetragen werden. 
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Wohnhaus der Be- 
sitzung liegt. 62 
Die Besitzungen, die früher in einem Meierverbande gestanden haben, 
werden nach Maßgabe der 99 3 bis 5 von Amts wegen in die Höferolle ein- 
etragen. 
getrag §3. 
Zur Entscheidung darüber, welche Besitzungen von Amts wegen einzutragen 
sind, tritt bei jedem Amtsgericht eine Kommission zusammen. Sie besteht aus 
dem aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und dem Landrate sowie dem Bürger- 
meister der Gemeinde, in der die Besitzungen liegen. Für den Landrat tritt in 
Fällen der Verhinderung ein von dem Kreisausschusse zu wählender Vertreter ein. 
Beschließt die Kommission die Eintragung, so hat sie zugleich die nach 
5 12 zum Hofe gehörenden Grundstücke zu bezeichnen. 
84. 
Die Kommission hat die erforderlichen Ermittelungen anzustellen und die 
geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Vor der Entscheidung soll sie den 
Eigentümer hören. Sie kann ihn zum Erscheinen und zur Erklärung durch 
Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark anhalten. 
85. 
Der Beschluß der Kommission kann wie eine von dem Amtsgericht erlassene 
Verfügung von dem Eigentümer mit der sofortigen Beschwerde angefochten 
werden. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
	        
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