— 116 —
Hôfegesetz für den Kreis Grasschaft
Schaumburg.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Ein in der Höferolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Hof ist
ein Hof im Sinne dieses Gesetzes.
Als Hof kann jede land-oder forstwirtschaftliche, mit einem Wohnhause
versehene Besitzung in der Höferolle eingetragen werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Wohnhaus der Be-
sitzung liegt. 62
Die Besitzungen, die früher in einem Meierverbande gestanden haben,
werden nach Maßgabe der 99 3 bis 5 von Amts wegen in die Höferolle ein-
etragen.
getrag §3.
Zur Entscheidung darüber, welche Besitzungen von Amts wegen einzutragen
sind, tritt bei jedem Amtsgericht eine Kommission zusammen. Sie besteht aus
dem aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und dem Landrate sowie dem Bürger-
meister der Gemeinde, in der die Besitzungen liegen. Für den Landrat tritt in
Fällen der Verhinderung ein von dem Kreisausschusse zu wählender Vertreter ein.
Beschließt die Kommission die Eintragung, so hat sie zugleich die nach
5 12 zum Hofe gehörenden Grundstücke zu bezeichnen.
84.
Die Kommission hat die erforderlichen Ermittelungen anzustellen und die
geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Vor der Entscheidung soll sie den
Eigentümer hören. Sie kann ihn zum Erscheinen und zur Erklärung durch
Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark anhalten.
85.
Der Beschluß der Kommission kann wie eine von dem Amtsgericht erlassene
Verfügung von dem Eigentümer mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.