Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6604.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  März  1867.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.  zur  Deckung  der  für  die  Aufhebung  der
Grundsteuer-Befreiungen  und  Bevorzugungen  zu  gewährenden  Entschädigung
  aufzunehmende  Staatsanleihe.

A  Ihren  Antrag  vom  11.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  gemäß  §.  20.  des
Gesetzes,  betreffend  die  für  die  Aufhebung  der  Grundsteuer-Befreiungen  und  Bevoriugungen
  zu  gewährende  Entschädigung,  vom  21.  Mai  1861.  (GesetzSamml.
S.  327.)  zachesreben  Staatsanleihe  in  Schuldverschreibungen  über  fünfhundert
Thaler,  Einhundert  Thaler,  funfzig  Thaler  und  jünfundpanzg  Thaler  und  zwar
einstweilen  um  Gesammtbetrage  von  zehn  Millionen  Thaler  ausgegeben  werde.
Hr  den  Fall,  daß  dieer  Betrag  sich  zur  Gewährung  der  sämmtlichen  nach  jenem
esetze  festzustellenden  mischädigunge  nicht  als  ausreichend  ergeben  sollte,  will  Ich
Ihrem  weiteren  Antrage  wegen  Ausgabe  des  erforderlichen  Mehrbetrages  der
Anleihe  seiner  Zeit  eneegensshen,  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  und  in  Gemähheit  der
weiteren  beczüglichen  estimmungen  im  §.  20.  a.  a.  O.  die  erforderlichen  Anordnungen
  zur  Ausführung  der  Anleihe  zu  treffen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  März  1867.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.
An  den  Finanzminister- 



(Nr.  6605.)