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83.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1913 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Januar 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. v. Schorlemer. Lengzze.
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(Nr. 11255.) Allerhöchster Erlaß, betreffend den Nang der Veterinärbeamten. Vom
15. Januar 1913.
A. den Bericht vom 13. Januar 1913 bestimme Ich unter Aufhebung der
Ziffern II und III des Erlasses vom 25. Juni 1905, betreffend den Rang der
etatsmäßigen Lehrer der Tierärztlichen Hochschulen sowie der Departements- und
Kreistierärzte, (Gesetzsamml. S. 253) folgendes:
I. Die etatsmäßig angestellten Departementstierärzte erhalten den Rang
der Räte vierter Klasse und sind den technischen Mitgliedern der Regierungen
(. V. c. der Kabinetsordre, betreffend eine Abänderung in der bisherigen Organi-
sation der Provinzialbehörden, vom 31. Dezember 1825 — Gesetzsamml. 1826
S. 5 —) mit dem Amtstitel „Regierungs= und Veterinärrat“ zuzuzählen.
Alteren Regierungs= und Veterinärräten, die sich in ihrer Stellung bewährt
haben, will Ich auf Antrag als Auszeichnung den Charakter als „Geheimer
Veterinärrat“ verleihen.
II. Die etatsmäßigen Kreistierärzte (Bezirkstierärzte in den Hohenzollernschen
Landen) erhalten den Rang der Räte fünfter Klasse. Als Auszeichnung kann
für einen Teil der Kreistierärzte, jedoch nicht über die Hälfte der im Staats-
haushaltsetat vorgesehenen Stellenzahl, sofern sie mindestens ein zwölfjähriges
Dienstalter seit der Anstellung als Kreistierarzt erreicht haben, die Verleihung
des Charakters als „Veterinärrat“ beantragt werden.
Neues Palais, den 15. Januar 1913.
Wilhelm.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
den Minister des Innern und den Finanzminister.
Redigiert im Bureau deß Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 .K
und 1884 bis 1903 zu 2/40 ) sind an die Postanstalten zu richten.