Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  5.—

 

 

 

(Nr.  11256.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushaltsetat  für
das  Etatsjahr  1912.  Vom  10.  Februar  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  "
1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushaltsetat
  für  das  Etatsjahr  1912  wird
in  Einnahme
auf  60  900  000  Mark,
nämlich

 

auf  0900  000  Mark  an  ordentlichen  und
auf  60  000  000  Mark  an  außerordentlichen  Einnahmen,  und
in  Ausgabe
auf  60  900  000  Mark,
nämlich

auf  30  000  Mark  an  dauernden  und
auf  60  870  000  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,
festgesetzt  und  tritt  dem  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr  1912  hinzu.

8  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Karlsruhe,  den  10.  Februar  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.
Gesetzsammlung  1913.  (Nr.  11256.)  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1913.