8. Allerhöchste Kabinettsorder vom 23. September 1847, betreffend die
Aufnahme der Taxen derjenigen adligen Güter im Großherzogtume
Posen, welche weder zum Verbande des Posenschen noch des West-
preußischen Kreditsystems gehören (Gesetzsamml. 1848 S. 17));
9. & 13 Titel V der Hanauer Untergerichtsordnung vom 2. Jannar 1761;
10. & 14 der Instruktion über den Vollzug des Bayerischen Hypotheken-
gesetzes vom 13. März 1823 nebst Beilage V zur Instruktton (Ne-
gierungs= und Intelligenzblatt für das Königreich Bayern S. 503
und 802);
I1. Artikel 10 Abs. 2 der Hannoverschen Verordnung vom 24. Jannar 1828,
die Beaufsichtigung der Privat-Feuer-Versicherungs-Anstalten betressend
(Hannov. Gesetzsamml. I. Abt. S. 3).
120.
Aufgehoben werden folgende gesetzliche Vorschriften, soweit sie sich auf die
Schätzung von Grundstücken beziehen:
1. & 86 Teil 2 Titel 7 des Allgemeinen Landrechts und Teil 2 Titel 6 der
Allgemeinen Gerichtsordnung, einschließlich des § 437 Anhang zu § 12
und des 9 438 Anhang zu § 14;
2. Verordnung vom 20. November 1811 wegen Ernennung beständiger
Taxatoren für die Herzogtümer Schleswig und Holstein (Chrono-
logische Sammlung der Verordnungen und Verfügungen für die Her-
zogtümer Schleswig und Holstein S. 326);
3. Artikel 110 Abs. 1 Satz 2, Artikel 119 Abs. 2 und Artikel 127 des
Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September
1899 (Gesetzsamml. S. 249) und zwar Artikel 127 unbeschadet der
Vorschrift des & 24 dieses Gesetzes.
(21.
An Stelle einer gerichtlichen Taxe für Grundstücke im Sinne des All-
gemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung tritt eine Schätzung
des Schätzungsamts.
5122.
Aufgehoben wird die für die Schätzung von Grundstücken bestehende Ju-
ständigkeit:
1. des Feldgerichts in Wiesbaden;
2. der Feldgeschworenen, Ortsschätzer, Feldgerichte und Ortsgerichte im
Stadtkreise Frankfurt a. M.;
3. der Ortsschätzer im Regierungsbezirke Cassel;
4. der Amtsgerichte in Neuvorpommern und Rügen.
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