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§. 23.
Wer unechte Bundesstempelmarken anfertigt oder echte verfälscht, imgleichen
wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht oder
sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Blankets (§. 13. Nr. 1.)
schuldig macht, hat die in den Landesgesetzen bestimmte Strafe der Fälschung des
Stempelpapiers und, in Ermangelung besonderer Strafvorschriften über diesen
Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke, oder ein schon
einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde abgetrenntes Bundes-
stempelzeichen zu einer stempelpflichtigen Urkunde verwendet, hat, außer der Strafe
der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalern oder verhält-
nißmäßige Freiheitsstrafe verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete
Stempelmarke oder ein verwendetes Blanket, von welchem die darauf gesezzte
Schrift wieder entfernt ist, veräußert, wird, insofern er nicht als Urheber des im
vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theilnehmer an demselben
anzusehen ist, mit Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe belegt.
§. 24.
Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur Anwendung auf
die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets à Ordre) und die von Kauf-
leuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art
auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung
oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben
in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden.
Befreit von der Stemmpelabgabe sind:
1) die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisun-
gen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers
bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute),
wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung er-
folgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den
Händen giebt.
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte
des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichgeachtet
werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maaßgabe der örtlichen
Verhältnisse;
2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im
Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu be-
nutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird;
3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare
Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt.