Nr. 41. Gesetz. betr. die Vereinigung v. Elsaß-Lothr. mit d. Reiche. B. 9. Juni 1871. 111
Nr. A. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen
mit dem Deutschen Reiche. vom 0. Juni 1871.
(RG##l.Nr. 25, S. 212; ausgeg. am 14. Juni 1871.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt:
8. 1. Die von Frankreich durch den Artikel I. des Präliminar-Friedens vom
26. Februar 1871.10) abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden in der durch
den Artikel I. des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871. und den dritten Zusatz-
artikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung?) mit dem Deutschen Reiche für
immer vereinigt.)
8. 2. Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und Lothringen
am 1. Januar 1873. in Wirksamkeit.) Durch Verordnung des Kaisers mit Zu-
stimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der Verfassung schon früher ein-
geführt werden.)
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen der
Zustimmung des Reichstages.
Artikel 3. der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit.
8. 3. Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus.
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser bei Aus-
übung der Gesetzgebung") an die Zustimmung des Bundesrathes und bei der Auf-
nahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß und Lothringen,
durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die Zu-
stimmung des Reichstages gebunden.
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und all-
gemennen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich Mittheilung
gemacht.
Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu anderweitiger Regelung
durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung auch in den der Reichsgesetzgebung in
den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu.
8. 4. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit
übernimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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1) S. oben S. 107. ) Rl. S. 223, 237.
2) S. R. v. 25. Juni 1873 (unten Nr. 61) 82. ½
*) S. R., betr. den Termin für die Wirksamkeit der Verfassung d. Deutschen Reichs in
Elsaß-Lothringen, v. 20. Juni 1872 (unren Nr. 56) und das in der vor. Anm. angef. R.
5) Dementsprechend sind mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1872 die Artikel 33, 41—47,
48—52 (vgl. Ges. v. 17. Juli 1871 und dazu die VOO. v. 19. u. 30. Aug. 1871 — GBl. f.
Els.-Lothr. S. 247, 253, 335 —, VO. v. 11. Dez. 1871 — ebenda S. 371 —, V0O. v. 14. Okt.
1871 — ebenda S. 347), mit Wirksamkeit vom I14. Februar 1872 die Artikel 57—59, 61, 63—65
(Ges. v. 23. Jan. 1872 — ebenda S. 83) eingeführt worden. * ç
)5) Bezüglich der jetzigen Abänderung der Reichsgesetze, die auf diesem Wege in Elsaß-
Lothringen eingeführt worden sind, vgl. RG. v. 7. Juli 1887 (unten Nr. 117).