Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

144 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz. 
der Marine oder zu den Kapitän-Lieutenants, die übrigen zu den oberen Beamten 
der Marineverwaltung gehören müssen. 
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichsbehörde!) 
ernannt. 
8. 122. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militär-Disziplinar-= 
kommissionen werden von dem Korps-Auditeur, beziehungsweise dem Marine- 
Stationsauditeur wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird von der obersten 
Reichsbehörde!) ein anderer Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. 
8. 123. Gegen Militärbeamte kommen in Betreff der Verfügung von Dis- 
ziplinarstrafen, die nicht in der Entfernung aus dem Anmte bestehen, die auf jene 
Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung.) Dasselbe gilt 
von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges. 
Kosten des Disziplinarverfahrens. 
8. 124. Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren, noch Stempel, 
sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. 
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§. 84) der Angeschuldigte ver- 
urtheilt wird, ist er schuldig, die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder 
lulmetes zu erstatten. Ueber die Erstattungspflicht entscheidet das Disziplinar- 
Erkenntniß. 
Vorläufige Dienstenthebung. 
§. 125. Die vorläufige Dienstenthebung eines Reichsbeamten (Suspension 
vom Amte)h tritt kraft des Gesetzes ein: 
1) wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, oder 
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, 
welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht;s) 
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung 
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
8. 126. Im Falle des §. 125 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablauf 
des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach ein- 
getretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der an- 
geschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird. 
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, 
bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils ohne Schuld 
des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Aufent- 
halts oder der Unterbrechung eine Gehaltskürzung (§. 128) nicht ein. Dasselbe gilt 
für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn 
nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinar- 
verfahrens beschlossen wird. 
Im Falle des §. 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur Rechtskraft der 
in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung. 
§. 127. Die oberste Reichsbehörde") kann die Suspension, sobald gegen den 
Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleituug eines förm- 
  
  
1) S. unten 8 159. 
2) Vgl. die Disciplinarstrafordnungen für das Heer v. 31. Okt. 1872 (Armeeverordnungsbl. 
S. 330) u. für die Marine v. 4. Juni 1891 (Marineverordnungsbl. S. 116), dazu VO. betr. 
die Disciplinarstrafordnung f. d. Kaiserl. Schutztruppen v. 26. Juli 1896 (Kolonialbl. S. 515). 
S. auch unten § 158 u. Anm. 
3) S. oben S. 138 Anm. 1. 
) S. unten §8 159; dazu VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 10.