Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 60. Gesetz üb. d. Rechtsverh. d. d. Reichsverw. dienend. Gegenstände. V. 25. Mai 1873. 153 
bedingt verantwortlich und haben vor Antritt ihres Amts in öffentlicher Sitzung des Reichs- 
Oberhandelsgerichts:) einen besonderen Eid dahin zu leisten, daß sie sich von Challung dieser 
ihnen mit eigener Verantwortlichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder Ver- 
ordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen 
Die Reichsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrole über alle der Ver- 
waltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte 
(§. 11). Sie ist befugt, sich jederzeit Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise die 
Kapitalmittel des Reichs-Invalidenfonds zinsbar belegt sind. Insbesondere erhält die Kommission 
von der Verwaltung Monats= und Jahresübersichten über Ein= und Ausgang von Werth- 
papieren, sowie über die Bestände an denselben und kann auch, so oft sie es für angemessen 
erachtet, diese Bestände einer Revision unterwerfen. Diese Revision muß mindestens einmal 
jährlich stattinden. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist verpflichtet, der Reichs- 
schulden-Kommission jede von derselben in Beziehung auf die Geschäftslage oder Geschäfts- 
führung dieses Fonds verlangte Aufklärung und Auskunft zu ertheilen, desgleichen die von der 
Reichsschulden-Kommission ihr zugehenden Bemerkungen und Ansichten zum Gegenstand einer 
Beschlußnahme zu machen. Z 
Ohne Zustimmung der Reichsschulden-RKommission dürfen die Depots von Werthpapieren, 
welche dem Reichs-Invalidenfonds gehören, vom Sitz der Verwaltung nicht entfernt werden. 
· . 14. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichstages erstattet die 
Reichsschulden-Kommission Bericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre 
Aufsicht gestellten Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds in dem verflossenen Jahre. 
Diesem Bericht ist eine Uebersicht der zeitigen Aktivbestände des Reichs-Invalidenfonds 
und vom Jahre 1876 an mindestens jedes dritte Jahr, also zuerst im Jahre 1879, eine Bilanz 
beizufügen, in welcher der zeitige Kapitalwerth der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten 
speziell angegeben sein muß. ie Rechnungen der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
werden, nachdem sie von dem Rechnungshofe revidirt und festgestellt sind, der Reichsschulden- 
Rommission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und demnächst mit ihrem Bericht dem Bundes- 
rath und Reichstag zur Entlastung zu überreichen hat. ç Z 
#8. 15. Ueber die Verwendung der nach Heimfall aller auf den Reichs-Invalidenfonds 
angeweesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen etwa verbleibenden oder der vor 
dieser Zeit zur Sicherstellung dieser Ausgaben sich etwa als entbehrlich erweisenden Aktivbestände 
wird durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen. Z Z Z 
Z Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1873. Z 
(L. S.) Wilhelm. 
47 Fürst v. Bismarck. 
Nr. 60. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen 
Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. 
Vom 25. Mai 1875. 
(Rl. Nr. 13, S. 113; ausgeg. am 28. Mai 1873.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rathes und des Reichstages, zur näheren Feststellung der Rechtsverhältnisse rücksicht- 
lich derjenigen Gegenstände, welche zum dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig 
aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, was folgt: 
§. 1. An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichs- 
mitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegenständen stehen das Eigen- 
thum und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den einzelnen Bundesstaaten zuge- 
  
  
  
  
  
1) Seit 1. Okt. 1879 des Reichsgerichts. S. R. v. 16. Juni 1879 (RGl. 
S. 157) 88 1, 3.