Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 69. Verorbdnung, betr. Zustuͤndigkeit d. Reichsbehörden u. s. w. Vom 23. Nov. 1874. 179 
Z. 3. Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist dem 
Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. ç 
Die Stelle, welcher die Entscheidung über den Antrag zusteht, ist berechtigt, die Beibringung 
einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen. #„ Z„ 
4. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihm während der Abwesenheit 
von seinem Wohnort Verfügungen der vorgesetzten Behörden zugestellt werden können. 
4. 5. Fuür die Vertretung eines beurlaubten Beamten ist zunächst von der Stelle Sorge 
zu tragen, welche den Urlaub ertheilt. ç ç 
Dieselbe setzt zugleich fest, inwieweit die dem Beurlaubten zur Bestreitung von Dienst- 
aufwandskosten bewilligten Bezüge dem Vertreter zu überweisen sind. Z 
6. Zur Deckung von Stellvertretungskosten findet, sofern diese nicht nach §. 14 des 
Gesetzes vom 31. März 18731) der Reichskasse zur Last fallen, bei einem Urlaub von mehr als 
1½ bis zu 6 Monaten für den anderthalb Monate übersteigenden Zeitraum ein Abzug von 
dem Diensteinkommen des Beurlaubten im Betrage der Hälfte desselben statt; bei fernerem Urlaub 
wird das ganze Diensteinkommen einbehalten. Z 
Eine Abweichung hiervon bedarf der Genehmigung der obersten Reichsbehörde. 
Bei Berechnung der Abzüge für Theile von Monaten werden die letzteren stets zu 30 Tagen 
angenommen. » ç ç 
8. 7. Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienst- 
liche Interesse es erheischt. *sie * 7#½15. Z 
Für Militär= und Marinebeamte erlischt jede Urlaubsbewilligung, wenn die Kriegsbereit- 
schaft oder die Mobilmachung der bewaffneten Macht oder einer Abtheilung derselben angeordnet 
wird, mit der Bekanntmachung dieser Anordnung. 
. 8. Durch diese Verordnung werden nicht berührt: ç 
1) die §§. 48—61 des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden 
vom 20. Februar 1868, 
2) der §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871,2) 
3) die §§. 2 und 8 des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem Bundes- 
amt für das Heimathwesen vom 6. Januar 1878,) 
4) die auf das Marne-Zahlmeister-Personal bezüglichen Bestimmungen der Beilage 3 zu 
dem Reglement über die Geldverpflegung der Marinetheile und in Dienst gestellten 
Schiffe im Frieden vom 9. Dezember 1878, Z 
5) der §. 8 des Regulativs für die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden vom 
12. Dezember 1873,) 
6) die 88. 30 und 31 des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandels- 
gericht vom 9. Juli 1874.7) ç 
Ins Urkundlich unler Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Nr. 60. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden 
zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Unstellung 
der Reichsbeamten. Dom 23. November 1874. 
(Röl. Nr. 27 S. 135; ausgeg. am 28. November 1874.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 159 des Geseges, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),°) was folgt: 
1) S. oben S. 126. 
2) S. oben S. 50 Anm. 3 und VO. v. 23. April 1879 (unten Nr. 91) § 13. 
„) CBl. S. 4. x 
4) Jetzt § 8 des Regulativs v. 18. April 1880 (CBl. S. 203). 
" Lent —* Geschäftsordnung f. d. Reichsgericht v. 8. April 1880 (CBl. S. 190). 
Oben S. 150. 
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