Nr. 148. Gesetz, betr. d. Reichsschuldentilgung. Nr. 149. Gesetz vom 25. März 1899. 285
Nr. 148. Gesetz wegen verwendung überschüssiger Reichseinmahmen
zur Schuldentilgung. vom 25. März 1800.½
(Rnl. Nr. 10, S. 189; außgeg. am 28. März 1899.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver-
ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
8. 1. Unter Aufhebung der Vorschrift im §. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 138)4) wird die Summe, welche gemäß 8. 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) ) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und Tabacksteuer
verbleibt, für das Rechnungsjahr 1898 behufs Verminderung der Reichsschuld von 130000000
Mark auf 172400000 Mark erhöht. ç
Z 2. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1899 die den Bundesstaaten zustehenden Ueber-
weisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zu-
schlag zu derselben sowie an Reichsstemvelabgaben die aufzubringenden Matrikularbeiträge und
den gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95)1) im Reichshaushalts-
Etat für 1899 eingestellten Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, so sind
drei Viertheile des Ueberschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der
sclteur zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld
zurückzuhalten.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll.
Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung
durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. Z
8. 3. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1901 die Matrikularbeiträge das Etatssoll der
Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr
1899 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueberweisungen, so bleibt der Mehr-
betrag inleweit unerhoben, als auf Grund des §. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar ge-
worden sind.
Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche
Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur
in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den
Ueberweisungssteuern Deckung findet. ç
4. Bei Ermittelung des Unterschieds wischen den Ueberweisungen und den Matrikular=
beiträgen bleiben bei den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden
Ausgleichungsbeträge außer Ansatz.
In Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
nsiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Nr. 140. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen
heeres. Vom 25. März 1800.)
(R#l. Nr. 11, S. 213; ausgeg. am 27. März 1899.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was foldgt:
1) Vgl. die Reichsgesetze v. 16. April 1896 (oben S. 264), 24. März 1897 (oben S. 270),
31. März 1898 (oben S. 273), 30. März 1900 (unten Nr. 158).
à) Oben S. 223. ç
2) Val. RV. Art. 60 (oben S. 16) und die dort in der Anm. 1 angeführten anderen Gesetze.