Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

292 Nr. 154. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts 2c. 
11. der evangelische Marine-Oberpfarrer, 
12. die Vorstände der Artilleriedepots, 
13. die Vorstände der Minendepots, 
14. der Direktor der Torpedowerkstatt, 
15. die Ressortdirektoren der Kaiserlichen Werften, 
16. der Präses des Torvedoversuchskommandos, ç 
17. de Wiorttände= der Kassen= und Magazinverwaltungen sowie der Annahmeämter der 
erften, 
18. der Vorstand der Verwaltung der Marine-Akademie und Schule, 
19. der Vorstand der Verwaltung der Deckoffizierschule, 
20. die Vorstände der Garnisonbauverwaltungen, 
21. die Vorstände der Stationskassen, 
22. die Vorstände der Bekleidungsämter, ç 
23. die Rendanten der Magazinverwaltungen der Bekleidungsämter, 
24. die Vorstände der Verpflegungsämter, 
25. die Vorstände der Garnisonverwaltungen, 
26. die Chefärzte der Marinelazarethe. 
C. Im Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Zehörden und Beamte: 
1. der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten, 
2. jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vor- 
stehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde. 
  
Nr. 154. Gesetz, betreffend die Nontrole des Reichshaushalts, des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutz- 
gebiete für das Rechnungsjahr 1800. vom 7. Februar 1000. 
(RE#l. Nr. 5, S. 31; ausgeg. am 12. Februar 1900.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und 
des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 wird 
von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof 
des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,1) enthaltenen Vor- 
schriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1899 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 2) dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs 
obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
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1) Oben S. 181. 2) Oben S. 184. 
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