Vom 8. Juli 1867. 25
seitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit
einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des
Artikels 5.
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen soll auch dann
keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch
bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich veranlaßt finden sollte, die
Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das
Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von
allen vertragenden Theilen erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht angemessen finden,
auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche
solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang
des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles auszudehnen.
Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr
gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu
ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern dürfen jedoch keine hemmen-
deren Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des
Staates treffen, welcher sie anordnet. ¹)
Artikel 5.²)
Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der
Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder
Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegten, nicht
unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbei-
zuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern
und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Ver-
meidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme über-
haupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als
für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in
Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — vom Zentner belegten
Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan
wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer
Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf
keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von
Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft —
mit Vorbehalt derienigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Ver-
arbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des aus-
ländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. ³)
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins,
Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das aus-
ländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische und vereinsländische,
unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind,
¹) Zu Abs. 2 - 5 vgl. Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (unten Nr. 18) § 2; BG. Maaß-
regeln gegen die Rinderpest betr., v. 7. April 1869 (BGBl. S. 105), §§ 1, 2, 9, 10; RG.,
betr. die Abwehr u. Unterdrückung von Viehseuchen, v. 23. Juni 1880 (Neuredaktion v. 1. Mai
1894, RGBl. S. 410) § 6 f.; RG. betr. die Schlachtvieh- u. Fleischbeschau, v. 8. Juni 1900
(RGBl. S. 547) § 12 ff.; RG. betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, v. 30. Juni
1900 (RGBl. S. 306) § 24 f.
²) Vgl. RV. Art. 33 Abs. 2, 35 (oben S. 9).
³) § 1 des RG., betr. die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages, v. 27. Mai 1885
(RGBl. S. 109): „Die Bestimmung unter Ziffer I des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages
vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als
15 Groschen vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten ausländischen Erzeugnissen
keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von
Kommunen und Korporationen, erhoben werden darf, findet auf Mehl und andere Mühlen-
fabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, sowie ferner, insoweit es
sich um die Besteuerung für Rechnung von Kommunen und Korporationen handelt, auf Bier
und Branntwein keine Anwendung.“