4. Herzogtum Braunschweig.
D Landschaftsordnung vom 15. April 1820, der Landtagsabschied
vom 11. Juli 1823 und der Entwurf vom 27. August 1832 bilden
den Untergrund des seither in Kraft und Wirksamkeit stehenden Grund-
gesetzes, der Neuen Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1832, mit
welcher dem Herzogtum eine in vielen Punkten freisinnige konstitutionelle
Staatsordnung zuteil wurde. Die auf die Zusammensetzung der Stände-
versammlung und auf das Wahlgesetz Bezug nehmenden Vorschriften der
Neuen Landschaftsordnung wurden durch ein provisorisches Gesetz vom
11. September 1848 aufgehoben und durch neue, dem Prinzipe des
allgemeinen Wahlrechts sich nähernde, aber doch noch den Unterschied
zwischen Stadt= und Landgemeinden sowie den Zensus berücksichtigende
Bestimmungen ersetzt. Gleichzeitig erfolgte die Publikation des pro-
visorischen Wahlgesetzes vom 11. September 1848, durch welches das
bis dahin in Geltung gewesene Wahlgesetz vom 12. Oktober 1832 und
das Gesetz vom 26. Juli 1834 zur Aufhebung gelangten. Diese legis-
lativen Schöpfungen aus den Jahren der Freiheitsbewegung wurden
jedoch noch vor dem Bundesbeschluß vom 23. August 1851 aufgehoben
durch das Gesetz vom 4. Juli 1851, womit den Bestimmungen des die
Grundrechte betreffenden Reichsgesetzes vom 27. Dezember 1848 fernere
gesetzliche Gültigkeit aberkannt worden ist. Auch erging nun unter Be-
seitigung der provisorischen Vorschriften jener Epoche das Gesetz über
die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 22. November 1851
und das Wahlgesetz vom 23. November 1851, die u. a. auch mit einigen
aus der Eingliederung des Herzogtums ins Deutsche Reich folgenden
Modifikationen unter dem 6. Mai 1899 ihre gegenwärtig gültige Fassung
erhielten. — Was die Geschäftsordnung anlangt, kann dieselbe nach
§l152 der Neuen Landschaftsordnung nur durch Ubereinkunft zwischen
dem Landesfürsten und den Ständen abgeändert bzw. neu errichtet
werden. Durch das Gesetz vom 30. Mai 1871 wurde die Neue Ge-
schäftsordnung für die Landesversammlung des Herzogtums Braun-
schweig festgestellt. Dieselbe enthält in ihrem ersten Titel: „Von den
Verhandlungen der Landesversammlung auf Landtagen“, sorg-
fältige Bestimmungen über das Legitimationsverfahren, über die
Stoerkso. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 8