Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

7. Großherzogtum Hessen. 
en Ausgangspunkt der konstitutionellen Staatsordnung des Groß- 
herzogtums bildete das Edikt über die Landständische Verfassung 
vom 18. März 1820, bestehend aus 27 Artikeln. Da die einberufenen 
Stände sich mit diesem jedoch nicht einverstanden erklären wollten, so 
wurde mit ihnen ein neues Grundgesetz, die Verfassungsurkunde vom 
17. Dezember 1820 vereinbart, welche im wesentlichen noch gegen- 
wärtig das den öffentlichen Rechtszustand des Großherzogtums nor- 
mierende Grundgesetz bildet. Sie erfuhr bedeutende Abänderungen 
durch das Wahlgesetz vom 3. September 1849 und das Gesetz über die 
Landständische Geschäftsordnung vom 10. Oktober 1849. Nachdem 
aber im folgenden Jahre wegen der von der zweiten Kammer aus- 
gesprochenen Steuerverweigerung die Ständeversammlung aufgelöst 
wurde, erging die Großherzogliche Verordnung vom 7. Oktober 1850, 
welche auf Grund zahlreicher Modifikationen des bisherigen Wahl- 
spstems eine außerordentliche Ständeversammlung zur Ausgleichung 
der Gegensätze berief. Mit dieser wurde das Wahlgesetz vom 6. und 
die Geschäftsordnung vom 8. September 1856 vereinbart, welche jedoch 
seither wieder durch die Gesetze vom 8. November 1872 und 3. Juni 
1911 resp. vom 17. Juni 1874 ersetzt worden sind. — Die Verwaltung 
des Großherzogtums basiert auf dem Gesetze vom 12. Mai 1874, welches 
die Organe der Selbstverwaltung in den Kreisen und Provinzen, ihre 
Zuständigkeit und das Verfahren ordnet; und auf dem Gesetz vom 
11. Januar 1875, das oberste Verwaltungsgericht betreffend. Bezüglich der 
Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts hat das zitierte Gesetz nach 
Maßgabe des § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 
durch das Landesgesetz vom 16. April 1879 Dinige Abänderungen erfahren. 
Im Bundesbeschluß vom 14. Juni 1866 trat das Großherzogtum 
den Gegnern Preußens bei, schloß aber bereits am 31. September mit 
diesem seinen Frieden ab, durch welchen die rechtliche Stellung des 
Hessischen Staates in eigentümlicher Weise bestimmt wurde. Auf Grund 
jenes Vertrages trat nämlich der Großherzog von Hessen und bei RNhein 
nur mit seinen sämtlichen, nördlich des Mains gelegenen Gebietsteilen 
dem Norddeutschen Bunde bei, während das Staatsgebiet südlich vom 
 
	        
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