Königreich Preußen.
Di- in der oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember 1848 angekündigte
Revision wurde als Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
unter dem 31. Januar 1850 angenommen; danach bestehen zwei Kammern,
seit dem Verfassungsgesetz vom 30. Mai 1855 das Herrenhaus und das
Haus der Abgeordneten genannt.
Das Herrenhaus sollte nach der oktroyierten Verfassung nur
durch die Provinzial-, Bezirks= und Kreisvertretungen gewählte Mit-
glieder zählen; die Revidierte Verfassung hatte eine andere Regelung
getroffen, so daß die Königlichen Prinzen, der Hohe Adel und die Höchst-
besteuerten berufen waren. Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 schritt man,
unter Aufhebung der Verfassungsartikel 65—68 zu dem noch jetzt gelten-
den Verfahren, wonach diese Kammer ausschließlich aus Mitgliedern
besteht, die der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit
beruft. Die zur Bildung dieser Kammer erlassene Verordnung vom
15. Oktober 1854 fügte ihnen die Königlichen Prinzen hinzu und setzte
sie an die erste Stelle. — Außer den Kgl. Prinzen und den ruhenden
Fürstlich-hohenzollernschen Stimmen zählte das Herrenhaus 1913: 115
erbliche und 277 lebenslängliche Mitglieder, außerdem 38 resp. 7 ruhende
Stimmen.
Das Haus der Abgeordnetemn beruht in seiner Zusammen-
setzung noch auf dem zur oktroyierenden Verfassung erlassenen Wahl-
gesetz vom 30. Mai 1849; es hat jedoch durch das Gesetz vom 27. Juni
1860 (Wahlbezirke, Ges Samml. 357) und besonders durch die Gesetze
vom 29. Juni 1893 (eod. 103) und vom 28. Juni 1906 (cod. 318) umfang-
reiche Abänderungen erfahren.
Daneben dehnte sich auch sein Geltungsbereich bedeutend aus durch
Nachtragsgesetze für die neu hinzutretenden Landesteile: Hohenzollern
(Gesetze vom 30. April 1851, 24. Juni 1891 und 2. Juli 1900), die Er-
oberungen von 1866 (Gesetze vom 17. Mai 1867, 14. September 1867
und 11. März 1869), das Jadegebiet (Gesetz vom 23. März 1873), Lauen-
burg (Gesetz vom 23. Juni 1876) und Helgoland (Gesetz vom 18. Februar