Herzogtum Sachsen-Meiningen.
us der Vereinigung der verschiedenen, das jetzige Herzogtum Sachsen-
Meiningen bildenden Landesteile vom 12. November 1826 entwickelte
sich das einheitliche Grundgesetz vom 23. August 1829. Seine ständisch
gehaltenen §§ 63—79 über die Wahlen der Landstände fielen jedoch
infolge der 48er GEleichheitsbestrebungen zum Teil direkt, zum Teil in-
direkt fort und wurden durch das Wahlgesetz vom 3. Juni 1848 ersetzt,
das aber seinerseits wieder dem Wahlgesetz vom 25. Juni 1853 weichen
mußte, das auf die älteren Ideen zurückgriff und die Berechtigung der
ländlichen und städtischen Sonderinteressen unter Wiedereinführung des
indirekten Wahlrechts anerkannte. Nach dem Anschluß ans Reich fand
unter dem 24. April 1873 eine erneute Revision statt, die noch jetzt gilt.
Danach setzt sich der in einer Kammer versammelte Landtag aus 24 Ab-
geordneten zusammen:
8 Abgeordnete der Höchstbesteuerten und
16 Abgeordnete der übrigen Wahlberechtigten.
Die Wahlen sind direkt und geheim (W. Art. 10 und 12). Wahlrecht
und Wählbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahr (WG. Art. 2 und 5).
Die Wahlkreise sind für die Höchstbesteuerten im WG. Art. 6 auf-
gezählt, für die übrigen Wähler in der Anlage A zum WG.; zu letzterer
Abänderungen vom 10. Juli 1879 und 16. Dezember 1899.
Ein Wahlreglement (W. Art. 14), das gleichzeitig eine Abänderung
des Wahlgesetzes bedeutete, erging unter dem 21. Mai 1875.
Die Geschäftsordnung ist in dem Gesetz vom 23. April
1868 niedergelegt, das noch in voller Geltung besteht. Diäten werden
gemäß dem Gesetz vom 26. November 1883 (Verordn. Samml. 383)
gewährt.