Koͤniglich-Baierisches
Regierungsblatt.
XIu. Stück. München, Mittwoch den 7. May 1806.
Königliche allerhöchste Verordnung.
(Den Adel= und Freyherrstand der Familie von
Gugel auf Brand und Diepoltsdorf betr.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Nachdem Uns die gesammte von Gugel
auf Brand und Diepoltsdorf allerunterthaͤ-
nigst zu vernehmen gegeben, wie ihre Vor-
dltern nicht nur allein bereits im Jahre 1843
mit dem Reichsadel gewürdiger, sondern der
itzt lebenden obgenannten von Gugel Ur-
großvater Johann Christoph, vom
Kaiser Joseph l. mit beschehener Wap-
penerhöhung auch in den Reichsfreyherrn=
stand erhoben worden seyen, ob ihnen gleich
seithero das Original= Diplom durch Brand
zu Verlust gegangen wäre: Uns sofort, daß
Wir sie in Unseren gesammten königlichen
Erblanden in letzterer Eigenschaft anerkennen
und behandeln zu lassen, allergnddigst geru-
hen möchten, wie oben stehet, gebethen ha-
ben; so haben Wir ihnen in Erwägung, daß
alle in Sachen vorwaltende Umstände für das
Daseyn des bemerkten Freyherrn= Diploms
sprechen, dieselbe von Gugel auch schon
seit dieser Zeit in den königlich preußischen
Staaten, auch in Unseren vormaligen Kur-
landen in Baiern je: und allezelt als Frey-
herren anerkannt worden seyen, und sich im
rechtlichen Besitze dieser Srandes Eigen-
schaft befinden, die Uns vorgetragene Birte
allergnadigst gewähret: wollen und befeh-
len sofort, daß die von den drey Gebrüdern
Georg Christoph, Franz Ferdi-
nand und Christoph Albrecht von
Gugel, dermalen vorhandene und künftig
eheliche Deszendenz männlich und weiblichen
Geschlechtes, auch noch ferners als Frey-
herren und Freyinnen anerkannt, in Unseren
gesammten königlichen Erblanden hiefür ge-
achter, und behandelt werden sollen.
München den 36. April 1g06.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbnigl. allerhdchsten Befehl-
von Flad.
Probinzial-Verordnungen.
(Das Werterlduten bekreffend.)
Im Namen Sr. Königlichen Majestät
von Baiern.
Es gereicht einem Zeitalter, welches sich
durch gründlichere Kenntnisse von der Narur,