Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
XIu. Stück. München, Mittwoch den 7. May 1806. 
  
  
Königliche allerhöchste Verordnung. 
(Den Adel= und Freyherrstand der Familie von 
Gugel auf Brand und Diepoltsdorf betr.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Nachdem Uns die gesammte von Gugel 
auf Brand und Diepoltsdorf allerunterthaͤ- 
nigst zu vernehmen gegeben, wie ihre Vor- 
dltern nicht nur allein bereits im Jahre 1843 
mit dem Reichsadel gewürdiger, sondern der 
itzt lebenden obgenannten von Gugel Ur- 
großvater Johann Christoph, vom 
Kaiser Joseph l. mit beschehener Wap- 
penerhöhung auch in den Reichsfreyherrn= 
stand erhoben worden seyen, ob ihnen gleich 
seithero das Original= Diplom durch Brand 
zu Verlust gegangen wäre: Uns sofort, daß 
Wir sie in Unseren gesammten königlichen 
Erblanden in letzterer Eigenschaft anerkennen 
und behandeln zu lassen, allergnddigst geru- 
hen möchten, wie oben stehet, gebethen ha- 
ben; so haben Wir ihnen in Erwägung, daß 
alle in Sachen vorwaltende Umstände für das 
Daseyn des bemerkten Freyherrn= Diploms 
sprechen, dieselbe von Gugel auch schon 
seit dieser Zeit in den königlich preußischen 
Staaten, auch in Unseren vormaligen Kur- 
landen in Baiern je: und allezelt als Frey- 
herren anerkannt worden seyen, und sich im 
rechtlichen Besitze dieser Srandes Eigen- 
schaft befinden, die Uns vorgetragene Birte 
allergnadigst gewähret: wollen und befeh- 
len sofort, daß die von den drey Gebrüdern 
Georg Christoph, Franz Ferdi- 
nand und Christoph Albrecht von 
Gugel, dermalen vorhandene und künftig 
eheliche Deszendenz männlich und weiblichen 
Geschlechtes, auch noch ferners als Frey- 
herren und Freyinnen anerkannt, in Unseren 
gesammten königlichen Erblanden hiefür ge- 
achter, und behandelt werden sollen. 
München den 36. April 1g06. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbnigl. allerhdchsten Befehl- 
von Flad. 
Probinzial-Verordnungen. 
(Das Werterlduten bekreffend.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
Es gereicht einem Zeitalter, welches sich 
durch gründlichere Kenntnisse von der Narur,
	        
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