Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Instruktion 
für die 
Elementar-Lehrer in den königlichen 
Stadt= und Landschulen. 
Allgemeine Vorschriften und 
Grundsäbe. 
  
* 
Elementarschulen sind als öffentli- 
che Unterrichtsanstalten, in welchen die er- 
sten, allgemeinsten, und jedem Menschen 
unentbehrlichsten Kenntnisse gelehrt werden, 
in jedem wohlgeordneten Staate von höch- 
ster Wichtigkeit; ihr Einfluß auf das Wohl 
ganzer Länder und Narionen ist unbemeßbar. 
K. 2. 
Der Stand der Schullehrer gehört daher 
zu den wichtigsten und achtungswürdigsten, 
so wie er zu den mühe= und verdienstvollsten 
gehört, wenn anders die sich zu ihm Beken- 
nenden die vielen und schweren Pflichten der- 
selben in ernstliche Erwägung ziehen, und 
in gewissenhafte Erfüllung bringen wollen. 
# 3. 
Die erste Erweckung des jugendlichen 
Geistes und die oft für das ganze Leben ent- 
scheidende Enrwickelung oder Ertödtung der 
natürlichen Anlagen, Fähigkeiten, Neigun- 
gen u. s. w. liegt in den Handen des Ele- 
mentar-kehrers. Er legt den Grund zum 
hanzen folgenden Schul-Unterrichte, zur 
Ausbildung der körperlichen und geistigen 
Kräste des Kindes, zum ganzen künftigen 
Menschen. 
S. 4. 
Es liegt sohin dem Staate sehr viel und 
wesentlich daran, wie dieser Grund gelege 
werde; d. i. nach welchen Begriffen und 
Grundsätzen, in welcher Form und nach wel- 
cher Methode der erste Unterricht ertheilt werde. 
Nur das allg ein Brauchbare, das 
in jedem Stande Anwendbare darf und 
soll in den Elementarschulen, und zwar 
auf dem kürzesten Wege, in dem einfachsten, 
ungekünsteltsten Gewande (Vertrage), und 
nach der zweckmäßigsten immer vom Leichte- 
sten und Faßlichsten zu dem Schwereren 
sortschreirenden Methode gelehrt werden. Dieß 
ist die Lehrart der Natur. Ihr folge der sie 
fleißig beobachtende und richtig verstehende 
Lehrer: und er wird seines Zweckes beym 
Jugend= Unterrichte nie verfehlen. 
(Die Fortsetzung folgt). 
Beförderungen. 
Seine königliche Majestät haben den 
Hosgerichtsrath Reindl zum obersten Ju- 
stizrath zu München, — den Regierungs- 
Accessisten Stern zum wirklichen Hofge- 
richts-Rarh zu Straubing allergnädigst er- 
nannt. 
Vermäge allerhöchster Entschließung 
vom 13. Dezember 1805 haben Seine kö- 
nigliche Majesiät den Kooperator zu Groß- 
hartpenning, Joh. Eggert, anf die erle- 
digte Pfarrey zu Nandlstatt, — den 
Kooperator zu Zolling, Joseph Schwi- 
bacher, auf das Beneffzium zu Jomaning 
zu befördern geruhr.
	        
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