— 16
Instruktion
für die
Elementar-Lehrer in den königlichen
Stadt= und Landschulen.
Allgemeine Vorschriften und
Grundsäbe.
*
Elementarschulen sind als öffentli-
che Unterrichtsanstalten, in welchen die er-
sten, allgemeinsten, und jedem Menschen
unentbehrlichsten Kenntnisse gelehrt werden,
in jedem wohlgeordneten Staate von höch-
ster Wichtigkeit; ihr Einfluß auf das Wohl
ganzer Länder und Narionen ist unbemeßbar.
K. 2.
Der Stand der Schullehrer gehört daher
zu den wichtigsten und achtungswürdigsten,
so wie er zu den mühe= und verdienstvollsten
gehört, wenn anders die sich zu ihm Beken-
nenden die vielen und schweren Pflichten der-
selben in ernstliche Erwägung ziehen, und
in gewissenhafte Erfüllung bringen wollen.
# 3.
Die erste Erweckung des jugendlichen
Geistes und die oft für das ganze Leben ent-
scheidende Enrwickelung oder Ertödtung der
natürlichen Anlagen, Fähigkeiten, Neigun-
gen u. s. w. liegt in den Handen des Ele-
mentar-kehrers. Er legt den Grund zum
hanzen folgenden Schul-Unterrichte, zur
Ausbildung der körperlichen und geistigen
Kräste des Kindes, zum ganzen künftigen
Menschen.
S. 4.
Es liegt sohin dem Staate sehr viel und
wesentlich daran, wie dieser Grund gelege
werde; d. i. nach welchen Begriffen und
Grundsätzen, in welcher Form und nach wel-
cher Methode der erste Unterricht ertheilt werde.
Nur das allg ein Brauchbare, das
in jedem Stande Anwendbare darf und
soll in den Elementarschulen, und zwar
auf dem kürzesten Wege, in dem einfachsten,
ungekünsteltsten Gewande (Vertrage), und
nach der zweckmäßigsten immer vom Leichte-
sten und Faßlichsten zu dem Schwereren
sortschreirenden Methode gelehrt werden. Dieß
ist die Lehrart der Natur. Ihr folge der sie
fleißig beobachtende und richtig verstehende
Lehrer: und er wird seines Zweckes beym
Jugend= Unterrichte nie verfehlen.
(Die Fortsetzung folgt).
Beförderungen.
Seine königliche Majestät haben den
Hosgerichtsrath Reindl zum obersten Ju-
stizrath zu München, — den Regierungs-
Accessisten Stern zum wirklichen Hofge-
richts-Rarh zu Straubing allergnädigst er-
nannt.
Vermäge allerhöchster Entschließung
vom 13. Dezember 1805 haben Seine kö-
nigliche Majesiät den Kooperator zu Groß-
hartpenning, Joh. Eggert, anf die erle-
digte Pfarrey zu Nandlstatt, — den
Kooperator zu Zolling, Joseph Schwi-
bacher, auf das Beneffzium zu Jomaning
zu befördern geruhr.