Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Schulvorstände auf dem Lande überlassen, 
ihre untergeordneten Schullehrer hie und da 
nach den örtlichen Verhälinissen einer Schule 
in einzelnen Lehrgegenständen mehr oder min- 
der auf das Wesemliche des Planes zu bes 
schränken: einzelne Unterrichts-Zweige, 
die in Stadtschulen mehr als in Landschulen 
gepflegt werden müssen, kürzer behandeln 
zu lassen, und wieder andere, z. B. von 
dem Artikel Kunst, mit solchen zu vertau- 
schen, die dem Land-Bewohner mehr an- 
wendbare Kennenisse verschaffen; z. B. an- 
statc einiger nur in Städten betriebener Ge- 
werbe und Kunst-Fertigkeiten, die Kinder 
mit den skonomischen Vortheilen des Feld-- 
baues, der Gartengewächse= und Obstbaum- 
eflege, u. dgl. mehr bekanne zu machen, 
u. s. w. 
8. r1. 
So wenig alle Schullehrer in Staͤdten 
sowohl als auf dem Lande mit gleichen 
Kenntnissen, und mit gleicher Faͤhigkeit 
zum Lehramte ausgeruͤstet, sich der Ausfuͤh- 
rung des neuen Lehrplanes (von der doch der 
gute Erfolg am Meisten abhängt) unteczie- 
hen werden: eben so wenig läßt sich erwar- 
ten, daß nun alle Elementar-Schulen auf 
ein Mal in den vollkommensten Zustand wer- 
den versetzt werden. Der vorgeschriebene 
neue Lehrplan wird der höchsten Absicht schon 
dann ganz entsprechend sich beweisen, wenn 
er allen denkenden Schulmännern, Lbehrern 
und Aufsehern Winke, Anleitungen und 
Mittel an die Hand giebt, alle nach und 
nach vorzunehmenden Verbesserungen des 
20 
Unterrichtes und der Lehrmethode in den va- 
terländischen deurschen Schulen zu leiten, zu 
befördern und zu beschleunigen. 
.12. 
Dieses zwar langsamere, aber um so siche- 
rere Fortschreiten zum großen Ziele — Bil- 
dung der Nation und Aufklärung 
des Volkes über seine heiligsten 
und wichtigsten Angelegenheiten 
— ist nur bey vereinter Kraft der geistli- 
chen und weltlichen Volkslehrer gedenkbar. 
Die Schullehrer werden daher, besonders 
bis zur Erscheinung einer vollständigen, sich 
über alle einzelnen Theile der neuen Elemene 
tar-Lehrbücher verbreitenden Anleitung, bey 
den ihnen aufstossenden Bedenklichkeiten und 
Zweifeln über einzelne Dunkte oder Vorschrif- 
ten des Planes sowohl an die gnddigst auf- 
gestellten Schulinspektoren, als auch an ihre 
respektiven Pfarrer und Ortsgeistlichen, um 
sich bey ihnen Rath zu erhohlen, um so 
mehr angewiesen, als es sich jeder rechtschaf- 
sene Seelsorger ohnehin zur ersten und we- 
sentlichsten Pflicht seines Amtes rechnec, die 
sittliche, inrellektuelle und physische Vered- 
lung seiner Gemeinde, oder was eben so 
viel heißt, das Fortschreiten derselben in der 
Tugend und Frömmigkeit, so wie in den ih- 
rem Stande und Berufe angemessenen Kennt- 
nissen, auf alle Weise und nach allen seinen 
Kräften zu befördern. 
§#.13, 
Vorzüglich wird den Schullehrern auch 
zufolge des neuen Planes zur Pflicht ge- 
macht, ihren Schülern nicht nur in der
	        
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