Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich-Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
XXIX. Stück. München, Mittwoch den 16. Julius rg0. 
  
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Das General-Kommissariat in Tyrol betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseh, und Kurfürst. 
Wir haben Uns allergnaͤdigst entschlossen, 
das bisherige Hof-Kommissariat in Tyrol 
vor der Hand als ein Generalkommissariar, 
und als eine damit verbundene Etats-Kura- 
tel zu konstituiren, wie solche in Unseren an- 
dern Provinzen bestehen, und deren Form, 
Verbindlichkeiten und Befugniße in Unserer 
Verordnung vom 15. Oktober 1804 bestinimt, 
und durch bas Regierungsblatt bekannt gemacht 
worden sind. München den 36. Junius 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Tribolet. 
  
(Die Aufldsung des Hofgerichts zu Eichstädt be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Unsere Absicht ist, das durch den Preß- 
burger Friedensschluß Uns zugefallene Für- 
stenthum Eichstädt in allen Regierungs= und 
Verwaltunggzweigen nach und nach mit Un- 
seren älteren Staaten zu vereinigen. 
Gleichwie Wir bereits durch Unsere Ent- 
schließung vom 8. May die Berufungen 
in höchster Instanz aus diesem Fürstenthume 
an Unsere oberste Justizstelle in Schwaben 
gewiesen haben, so wollen Wir nunmehr auch 
das Hofgericht in Eichstädt mit jenem in 
Neuburg vereiniget wissen. 
Zu diesem Ende finden Wir Uns zu fol- 
genden Entschließungen bewogen: 
1. vom 1. August dieses Jahres anfangend 
ist das Hosgericht in Eichstädt als aufgelöset 
anzusehen, und von diesem Tage an sind alle 
bisher von demselben behandelten Geschäfte 
Unserem Hofgerichte in Reuburg übergeben. 
Jedoch behalten Wir Uns rücksichtlich einiger 
Landes= Distrikte die nähere Purifkation 
zwischen Unsern Provinzen von Baiern, der 
obern Pfalz und Neuburg bevor. 
2. Benehmlich mit Unserm Hofgerichts- 
Dräsidium hat Unser General-Landeskommis- 
sariat Sorge zu tragen, daß durch diese 
Verfügung der Gang der Rechtepflege nicht 
unterbrochen, sondern bis zur Auflösung des 
Hosgerichts in Eichstädt dortselbst gehörig
	        
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