sonders in landgerichtischen Akten, wahrge-
nommen wurde, gesebt; — nicht minder
a. alle Amtsberichte in Partheysachen,
inobesonders die Appellations-Berichte, da
durch das allerhöchste Re cript vom 4ten No-
vember vorigen Jahres befohlen wurde, daß
die unterm 1. März rg0# erlassene Stempel-
ordnung auch auf diesseitiges Herzogthum,
und dessen. Zugehörden anzuwenden sey, je-
desmal auf 3 Kreuzer Stempelbogen geschrie-
ben; — auch
3. alle an die königlich; baierische oberste
Justizstelle in Schwaben einkommende Appel-
lations= Libelle, Restitutions-Gesuche, und
andere Schriften, dann derselben Beylagen
in duplo bey sonst unausbleiblicher Strafe
übergeben, und von den Advokaten, und Pro-
kuratoren die Duplikate mit den Originalien
vor der Eingabe sorgfältig verglichen, und
darauf gesehen werden solle, daß sie niche nur
orthographisch richtig, sondern auch von le-
serlicher guter Hand, und rein geschrieben
sepnen, weil das Gegentheil der dem Richter-
amte gebührenden Chrerbietung zuwider läuft.
4. Sollen alle Berichte, und Schriften,
welche an die gedachte königliche oberste Justiz=
stelle gesendet werden, mit der durch dae aller-
hoͤchste Rescript vom 1. November 1801 be—
sohlenen Aufschrift:
An Seine königliche Majestät von
Baiern.
Ulm.
Und zur Seite linls
Zur köôniglichen obersten Jnstizstelle
versehen seyn.
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—
Welches daher zur Jedermanns Wissen-
schaft, und Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht wird. Neuburg den 7. Julius 1806.
Königliches Hofgericht.
Graf von Leiningen.
" Marr.
(Die noͤthige Vorsicht gegen Feuersgefahr betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Man hat sich überzeugt, daß mehrere
Feuersbrünste, wie unter andern die in Salm-
dorf, Landgerichts München, durch die Nach-
läßigkeit der Eltern veranlaßt werden, die
sich vom Hause begeben, ohne die zurückge-
lassenen Kinder der Aufsicht eines Nachbars
zu übergeben.
Sämmtliche Obrigkeiten erhalten demnach
den Auftrag, dieses unvorsichtige Benehmen
ihren Untergebenen nachdrucksamst zu untersg-
gen, und die Obleute zur Aufsicht anzuwei-
sen, damit nicht ferners beyde Eltern sich
von einem Haufe entfernen, ohne die Kinder
einem Nachbar zur Aufsicht zu übergeben;
und wenn es dennoch unterblicben sey, so-
gleich einen hiezu zu bestellen, und die Feh-
lendbefundenen zur geeigneten Ahndung bey
ihrer vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Mün-
chen den 11. Julius 1806.
Königliche Landes= Direktion.
Freyherr von Weichs.
Rainprechter,
(Die Einsegnung der Ehen bektresfend.)
Im Namen Sr. Majestit des Könzs.
In den älteren Landesgesehen ist ausdruck-
lich verardnet, daß