Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

sonders in landgerichtischen Akten, wahrge- 
nommen wurde, gesebt; — nicht minder 
a. alle Amtsberichte in Partheysachen, 
inobesonders die Appellations-Berichte, da 
durch das allerhöchste Re cript vom 4ten No- 
vember vorigen Jahres befohlen wurde, daß 
die unterm 1. März rg0# erlassene Stempel- 
ordnung auch auf diesseitiges Herzogthum, 
und dessen. Zugehörden anzuwenden sey, je- 
desmal auf 3 Kreuzer Stempelbogen geschrie- 
ben; — auch 
3. alle an die königlich; baierische oberste 
Justizstelle in Schwaben einkommende Appel- 
lations= Libelle, Restitutions-Gesuche, und 
andere Schriften, dann derselben Beylagen 
in duplo bey sonst unausbleiblicher Strafe 
übergeben, und von den Advokaten, und Pro- 
kuratoren die Duplikate mit den Originalien 
vor der Eingabe sorgfältig verglichen, und 
darauf gesehen werden solle, daß sie niche nur 
orthographisch richtig, sondern auch von le- 
serlicher guter Hand, und rein geschrieben 
sepnen, weil das Gegentheil der dem Richter- 
amte gebührenden Chrerbietung zuwider läuft. 
4. Sollen alle Berichte, und Schriften, 
welche an die gedachte königliche oberste Justiz= 
stelle gesendet werden, mit der durch dae aller- 
hoͤchste Rescript vom 1. November 1801 be— 
sohlenen Aufschrift: 
An Seine königliche Majestät von 
Baiern. 
Ulm. 
Und zur Seite linls 
Zur köôniglichen obersten Jnstizstelle 
versehen seyn. 
275 
— 
Welches daher zur Jedermanns Wissen- 
schaft, und Nachachtung öffentlich bekannt 
gemacht wird. Neuburg den 7. Julius 1806. 
Königliches Hofgericht. 
Graf von Leiningen. 
" Marr. 
  
(Die noͤthige Vorsicht gegen Feuersgefahr betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Man hat sich überzeugt, daß mehrere 
Feuersbrünste, wie unter andern die in Salm- 
dorf, Landgerichts München, durch die Nach- 
läßigkeit der Eltern veranlaßt werden, die 
sich vom Hause begeben, ohne die zurückge- 
lassenen Kinder der Aufsicht eines Nachbars 
zu übergeben. 
Sämmtliche Obrigkeiten erhalten demnach 
den Auftrag, dieses unvorsichtige Benehmen 
ihren Untergebenen nachdrucksamst zu untersg- 
gen, und die Obleute zur Aufsicht anzuwei- 
sen, damit nicht ferners beyde Eltern sich 
von einem Haufe entfernen, ohne die Kinder 
einem Nachbar zur Aufsicht zu übergeben; 
und wenn es dennoch unterblicben sey, so- 
gleich einen hiezu zu bestellen, und die Feh- 
lendbefundenen zur geeigneten Ahndung bey 
ihrer vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Mün- 
chen den 11. Julius 1806. 
Königliche Landes= Direktion. 
Freyherr von Weichs. 
Rainprechter, 
  
(Die Einsegnung der Ehen bektresfend.) 
Im Namen Sr. Majestit des Könzs. 
In den älteren Landesgesehen ist ausdruck- 
lich verardnet, daß
	        
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