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Gebrauch mechen, ulche nur allein den Auf-
sch lagsämtern angezelgt werden, sondern auch
jene den Tar bey den einschlägigen Landge-
richten oder Magistraten richtig erlegen, wel-
cher sodann zum dießseitigen Expeditionsamte
einzusenden kömmt.
Ee verstehr sich von selbst, daß diese Ver-
willigung sich nur für das heurige Jahr er-
strecke. München den 28. Julius 1806.
Königliches General= Landes-
Kommissariat.
Frepherr von Welchs.
vou Schmöger.
Auftra g#
an alle königliche Landgerichte, dann Seadt-
und Marktsmagistrate in Ober= und
Niederbaiern.
(Dlie Bekanntmachung der Straßenbau-Polizey“
betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs
wird die allergnädigste Entschließung der al-
lerhöchsten Stelle vom 30. Brachmonate die-
ses Jahres, die Bekanntmachung der Stras-
senbau-Polizey betreffend, allen königlichen
Landgerichten, dann den Stadt= und Markts-
Nagistraten in Baiern mit dem Austra-
ze eröffüet, daß die darin abgefoderten
Berichte in den festgesehten Terminen zuver-
laͤhig allergehersamst hieher erstattet werden.
München den 11. Julius 1806.
Koönigliches General= andes,
Kommissariac, als Provin
zial-Etats-Kuratel.
Freyherr von Weichs. Neumayer.
von Schmöger.
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Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß und Kurfürst.
Mehrere Vorfälle bey Ausführung der
von Uns unterm 16. Augusts vorigen Jahres
erlassenen Straßenbau-Polizey-Verordnung
haben den Beweis gegeben, daß diese Ver-
sügung der größten Anzahl der an den
Straßen gränzenden Grundeigenthümer nicht
bekanut sey. Ihr habt demnach diese Ver-
ordnung, welche nochmals beygelegt wird,
ron den Kanzeln rerkündigen zu lassen, und
wie geschehen, bis zum r. Augusts zu berich-
ten. Sollten die darin vorgeschriebenen Maaß=
regeln noch nicht in Ausführung gebracht
senn; so befehlen Wir alles Ernstes, daß
dieselben spätestens bis zum r. Oktober in
Vollzug gesetzt werden, wornach die Straßen-
bau-Direktion, die Landgerichte, und Magi-
strate mit allem Nachdrucke anzuweisen sind.
Da auch die gute Unterhaltung des Pfla-
sters in solchen Ortschaften unterlassen ist,
welche die Obliegenheit haben, die durchzie-
hende Chaussee zu unterhalten, wogegen sle
einen Pflasterzoll beziehen; so habt ihr den
bereite deswegen am 10. Augusts vorigen Jah-
res erlassenen Auftrag nunmehr bis zum r.
August dieses Jahres zu vollziehen, und bis
dahm den Bericht zu erstatten, welcher nach
jener Verordnung bereits am Ende des vorigen
Jahres hätte erstattet werden sollen. Mün-
chen den a9. Junius 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbnigl. allerhechsten Befehl.
von Gelger.