Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Gebrauch mechen, ulche nur allein den Auf- 
sch lagsämtern angezelgt werden, sondern auch 
jene den Tar bey den einschlägigen Landge- 
richten oder Magistraten richtig erlegen, wel- 
cher sodann zum dießseitigen Expeditionsamte 
einzusenden kömmt. 
Ee verstehr sich von selbst, daß diese Ver- 
willigung sich nur für das heurige Jahr er- 
strecke. München den 28. Julius 1806. 
Königliches General= Landes- 
Kommissariat. 
Frepherr von Welchs. 
vou Schmöger. 
  
  
Auftra g# 
an alle königliche Landgerichte, dann Seadt- 
und Marktsmagistrate in Ober= und 
Niederbaiern. 
(Dlie Bekanntmachung der Straßenbau-Polizey“ 
betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs 
wird die allergnädigste Entschließung der al- 
lerhöchsten Stelle vom 30. Brachmonate die- 
ses Jahres, die Bekanntmachung der Stras- 
senbau-Polizey betreffend, allen königlichen 
Landgerichten, dann den Stadt= und Markts- 
Nagistraten in Baiern mit dem Austra- 
ze eröffüet, daß die darin abgefoderten 
Berichte in den festgesehten Terminen zuver- 
laͤhig allergehersamst hieher erstattet werden. 
München den 11. Julius 1806. 
Koönigliches General= andes, 
Kommissariac, als Provin 
zial-Etats-Kuratel. 
Freyherr von Weichs. Neumayer. 
von Schmöger. 
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Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß und Kurfürst. 
Mehrere Vorfälle bey Ausführung der 
von Uns unterm 16. Augusts vorigen Jahres 
erlassenen Straßenbau-Polizey-Verordnung 
haben den Beweis gegeben, daß diese Ver- 
sügung der größten Anzahl der an den 
Straßen gränzenden Grundeigenthümer nicht 
bekanut sey. Ihr habt demnach diese Ver- 
ordnung, welche nochmals beygelegt wird, 
ron den Kanzeln rerkündigen zu lassen, und 
wie geschehen, bis zum r. Augusts zu berich- 
ten. Sollten die darin vorgeschriebenen Maaß= 
regeln noch nicht in Ausführung gebracht 
senn; so befehlen Wir alles Ernstes, daß 
dieselben spätestens bis zum r. Oktober in 
Vollzug gesetzt werden, wornach die Straßen- 
bau-Direktion, die Landgerichte, und Magi- 
strate mit allem Nachdrucke anzuweisen sind. 
Da auch die gute Unterhaltung des Pfla- 
sters in solchen Ortschaften unterlassen ist, 
welche die Obliegenheit haben, die durchzie- 
hende Chaussee zu unterhalten, wogegen sle 
einen Pflasterzoll beziehen; so habt ihr den 
bereite deswegen am 10. Augusts vorigen Jah- 
res erlassenen Auftrag nunmehr bis zum r. 
August dieses Jahres zu vollziehen, und bis 
dahm den Bericht zu erstatten, welcher nach 
jener Verordnung bereits am Ende des vorigen 
Jahres hätte erstattet werden sollen. Mün- 
chen den a9. Junius 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbnigl. allerhechsten Befehl. 
von Gelger.
	        
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