Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Befolgung oͤffentlich bekannt gemacht wer- 
den sollen. 
1. Die Zugaͤnge in diese Gaͤrten bestehen 
zur rechten und linken Seite des koͤniglichen 
Schlosses, und bleiben von Ostern bis zum 
Aller Heiligen-Tage 10 Uhr, und von Al- 
ler Heiligen bis Ostern 6 Uhr des Abends für 
Jedermann offen, nach dieser Zeit aber wer- 
den sie geschlossen. 
a. Bitktschriften oder sonst schriftliche Auf- 
sätze an Seine königliche Majestät sollen 
künftighin in den Vorzimmern des Schlos- 
ses zu Nymphenburg oder in der Residenz 
zu München, und nicht mehr auf öffentli- 
lichen Spaziergängen der königlichen Gärten 
überreicht werden. Da nun diese Gärten 
3. vorzüglich dem Spazierengehen gewid= 
met sind, so wird das Fahren mit Chaisen, 
und Reiten ohne vorherige allerhöchste Er- 
laubniß nicht geduldet; aus diesem Grunde 
4. dürfen sie auch nicht als Durchgänge, 
weder von den Bewohnern in Nymphenburg, 
noch von jenen der angränzenden Ortschaf- 
ten, um etwa den Weg zu verkürzen, be- 
nüht werden, auch darf man nicht mit ge- 
meinen Fuhrwägen, Schubkarren und der- 
gleichen durchfahren, noch Lasten durchtra- 
gen, weil zu dlesem Zwecke die außen gelege- 
nen Fahrstraßen dienen, und dazu gebraucht 
werden sollen. 
s. Niemand kann ohne allerhöchste Er- 
laubniß zu irgend einer Gartenthüre, es sey 
zu den Lust= oder Küchengärten einen Schlüs- 
sel besitzen; diejenigen also, welche sich ohne 
diese allerhöchste Gewährung eines solchen 
Schlüssels bedienen, werden sich im Berre- 
tungsfalle der verdienten Serafe aussetzen; 
auch ist es bey nämlicher Strafe einem jeden 
Schlosser untersagt, dergleichen Schlüssel zu 
fertigen, wenn nicht von der Garten-In- 
tendanz die schriftliche Erlaubniß ertheilt 
worden ist. Niemand darf 
6. bey den Staketten oder Gitterthoren, 
oder Mauern der Lust= und Küchengärten 
übersteigen. 
7. Die Menge Wege, welche sich den 
Spazierengehenden in diesen Grten darbie- 
then, machen es unnöthig, und stráflich, 
wenn man in die Gebüsche eindringe, und 
da neue Fußpfade bildet, welche der Schön= 
heit der Natur eben so, wie ihren Pflanzun- 
gen nachtheilig sind, weil sie jene dstherische 
Verbindungen trennen, und zu mancherley 
Unfugen, vorzüglich aber zum Verunreinen 
schädliche und häßliche Oeffuungen entstehen 
machen; auch ist es " 
8. zu keiner Jahrszeit erlaubt, auf den 
Rasen-Plätzen zu gehen, noch auch da Fuß- 
pfade zu öffuen. 
Diese Erscheinurgen sind Mißstände, und 
bringen Schaden. 
. Das Beschädigen der Bäume, das 
Abschneiden oder Brechen der Aeste, der 
Blumen und Früchten aller Art, eben so das 
Holzsällen oder Stümmeln der Bäume, das 
Einsammeln des dürren Holzes, das Laub- 
rechen oder Grasmähen, so wie das Ent- 
wenden der Garten= Erzeugnisse, als der 
Bäume, Gesträuche und Pflanzen, der Kü- 
chengewächse und Früchte, des Brenn= und
	        
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