unterfertigten Stelle wirklich in den Besiß
genommen wurde, und nach dem XXVII.
Artikel des erwähnten Traktats bey seder
Veräuherung eines Domanialgutes, oder der
den unterworsenen Fürsten und Grafen be-
lassenen Rechte an einen sremden Souverän,
dem Fürsten, unter dessen Souveränetat sie
sich befinden, jederzeit ein Vorkaufs-Recht
zugestanden ist, so ist vermög eines aller-
höchsten Anftrages zu Sicherstellung dieses
Rechtes den sämmrlich königlichen Aemtern
der obern Pfalz die Protokollirung von der-
gleichen furstlich-lobkewitzischen Veräuperun=
gen sternsteinscher Domanialgüter, und Rechte
ohne allerhöchste königliche Bestätigung un-
ter ihrer Veramwortlichkeit untersag", und
solche Veräußerungen werden hierdurch öffent-
lich als nichrig erklärt.
Es hat sich daher Jedermann darnach zu
achten. Amberg den 10. September 13906.
Königliches General-Landes-
Kommissariat.
Graf von Kreith.
Hiltl.
(Die Einführung eines alliährlichen Konkurses für
diejenigen Aerzte, welche zu Land = oder
Stadtgerichts-Physikaten adsp riren, betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät geruhten mit-
telst allergnddigsten Rescripts vom 13. dieses
Monats zu genehmigen, daß nach der bishe-
rigen Verfahrungsart keinem Arzte im Lande
die frepe Ausübung gestattet werde, welcher
nicht seine Borbereitungs= Studien nachge-
wiesen, den dreyjährigen abademischen Kurs
364 —
auf der inländischen Universität vollendet, den
abademischen Grad erlangt, und nach dem
bienmo practico seine theoretische und prak-
tische Prüfung bestanden hat. Es wird fer-
ner bey unterzeichneter Landes-Stelle alle
Jahre ein Konkurs für diesenigen Aerzte er-
öffnet werden, welche bey vorkommenden Er-
ledigungen als Land#-z oder Stadegerichtsärzte
angestellt zu werden verlangen; zu diesem
Konkurse wird Niemand zugelas-
sen, welcher nicht alle vorstehen-
de Erfodernisse eines praktischen
Arztes erfüllet hat. Wie nun nach
vollendeter Prüfung jedesmal das Resul-
tat, welches sodann bey Verleihung der
Physikate zum Regulativ dienen soll, — der
königlich= allerhöchsten Stelle berichlich vor-
gelegt wird, so haben Seine königliche
Masestät auch allergnädigst befohlen, daß
von diesen Bestimmungen ohne Allerhöchst-
Ihrer ausdrücklichen Bewilligung, welche
Allerhöchstdieselben ohne gemeinnutzige und
überwiegende Gründe zu ertheilen nicht ge-
neigt sind, nicht abgewichen werden solle.
Zufolge dessen wird der erste jährliche Kon-
kurs am Mondtag den 20. künftigen Wein-
monats statt haben, wobey sich alle schon
approbirten praktischen Aerzte, welche Land-
oder Scadtgerichts-Phystkace nachsuchen,
der weitern Prüfung zu unterziehen haben.
Dieß wird demnach öffenrlich bekannt gemacht,
Munchen den 10. September 1806.
Königliche andes-Direktion.
Freyherr von Weichs.
von Heinleth.