Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

unterfertigten Stelle wirklich in den Besiß 
genommen wurde, und nach dem XXVII. 
Artikel des erwähnten Traktats bey seder 
Veräuherung eines Domanialgutes, oder der 
den unterworsenen Fürsten und Grafen be- 
lassenen Rechte an einen sremden Souverän, 
dem Fürsten, unter dessen Souveränetat sie 
sich befinden, jederzeit ein Vorkaufs-Recht 
zugestanden ist, so ist vermög eines aller- 
höchsten Anftrages zu Sicherstellung dieses 
Rechtes den sämmrlich königlichen Aemtern 
der obern Pfalz die Protokollirung von der- 
gleichen furstlich-lobkewitzischen Veräuperun= 
gen sternsteinscher Domanialgüter, und Rechte 
ohne allerhöchste königliche Bestätigung un- 
ter ihrer Veramwortlichkeit untersag", und 
solche Veräußerungen werden hierdurch öffent- 
lich als nichrig erklärt. 
Es hat sich daher Jedermann darnach zu 
achten. Amberg den 10. September 13906. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariat. 
Graf von Kreith. 
Hiltl. 
  
(Die Einführung eines alliährlichen Konkurses für 
diejenigen Aerzte, welche zu Land = oder 
Stadtgerichts-Physikaten adsp riren, betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät geruhten mit- 
telst allergnddigsten Rescripts vom 13. dieses 
Monats zu genehmigen, daß nach der bishe- 
rigen Verfahrungsart keinem Arzte im Lande 
die frepe Ausübung gestattet werde, welcher 
nicht seine Borbereitungs= Studien nachge- 
wiesen, den dreyjährigen abademischen Kurs 
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auf der inländischen Universität vollendet, den 
abademischen Grad erlangt, und nach dem 
bienmo practico seine theoretische und prak- 
tische Prüfung bestanden hat. Es wird fer- 
ner bey unterzeichneter Landes-Stelle alle 
Jahre ein Konkurs für diesenigen Aerzte er- 
öffnet werden, welche bey vorkommenden Er- 
ledigungen als Land#-z oder Stadegerichtsärzte 
angestellt zu werden verlangen; zu diesem 
Konkurse wird Niemand zugelas- 
sen, welcher nicht alle vorstehen- 
de Erfodernisse eines praktischen 
Arztes erfüllet hat. Wie nun nach 
vollendeter Prüfung jedesmal das Resul- 
tat, welches sodann bey Verleihung der 
Physikate zum Regulativ dienen soll, — der 
königlich= allerhöchsten Stelle berichlich vor- 
gelegt wird, so haben Seine königliche 
Masestät auch allergnädigst befohlen, daß 
von diesen Bestimmungen ohne Allerhöchst- 
Ihrer ausdrücklichen Bewilligung, welche 
Allerhöchstdieselben ohne gemeinnutzige und 
überwiegende Gründe zu ertheilen nicht ge- 
neigt sind, nicht abgewichen werden solle. 
Zufolge dessen wird der erste jährliche Kon- 
kurs am Mondtag den 20. künftigen Wein- 
monats statt haben, wobey sich alle schon 
approbirten praktischen Aerzte, welche Land- 
oder Scadtgerichts-Phystkace nachsuchen, 
der weitern Prüfung zu unterziehen haben. 
Dieß wird demnach öffenrlich bekannt gemacht, 
Munchen den 10. September 1806. 
Königliche andes-Direktion. 
Freyherr von Weichs. 
von Heinleth.
	        
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