Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnungen. 
  
(Das Regierungsblatt betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erzeruchseß, und Kurfürst. 
Wir haben Uns beym Antritte Unserer 
Regierung bewogen gefunden, Unsere lan- 
desherrliche Verordnungen in Baiern durch 
ein offezielles Regierungsblatt bekannt zu 
machen, um nichte nur allen Landesstellen, 
sondern auch Unsern getreuen Unterthanen 
eine genauere Uebersicht aller Landesgesetze 
zu verschaffen. 
Ueberzeugt von den mannichfaltigen 
Vortheilen dieser Anstalt, haben Wir Un- 
sern dußern Provinzen in Franken, Schwa- 
ben, der obern Pfalz und Neuburg ähn- 
liche Regierungsblätter gnébigst bewilliget, 
welche seit dem Jahre 1803 unter der Lei- 
tung und Aufsiche Unserer Provinzial-Lan- 
desdirektionen erschienen sind, und auf die 
Organisation der Sctaatsverwaltung den 
wohlthätigsten Einfluß bewirkten. 
Da indessen die Organisation Unserer 
Provinzen größtentheils vollendet ist, da 
die gleichzeitige Existenz der verschiedenen 
Provinzial-Regierungsblätter in der Folge 
entweder überflüssig werden, oder die noth- 
wendige Einheit der Staatsgrundsätze stö- 
ren müßte, da der Zweck eines offziellen 
Regierungeblattes nur durch eine strenge 
und systematische Ordnung seines Inhaltes 
erreicht werden kann, so haben Wir be- 
schlossen: daß die bisher eingeführten Pro- 
vinzial-Regierungsblätter in ein allgemei- 
nes offzielles Regierungsblatt vereiniget 
werden sollen. 
Wir verordnen daher hiemie: 
1. Daß das offizielle Regierungsblate 
mit dem 1. Jaͤnner 1806 unter der unmit- 
telbaren Aufsicht Unsers geheimen Mini- 
sterial-Departements der auswärtigen An- 
Gelegenheiten erscheinen, und den Titel: 
Königlich-Baierisches Regie- 
rungsblatt führen soll. 
a. Die Provinzial-Regierungsblätter 
zu München, Amberg, Neuburg, Würz- 
burg und Ulm schließen sich mit dem Ende 
des verflossenen Jahrs; und Unsere Gene- 
ral: Landes-Commissariate, haben deßfalls 
die geeigneten Verfügungen unverzüglich 
zu erlassen. » 
3. Der Inhalt des allgemeinen Re- 
gierungsblattes wird sich genau nach je- 
nen Grundlinien beschraͤnken, welche Wir 
bereits im Jahre 1700 und 1801 für 
das offizielle Regierungsblatt vorgezeichnet 
haben. 
4. Dasselbe enthält alle Vererdnun- 
gen, Bekanntmachungen, Beförderungen 
und offizielle Proklamationen der einzelnen 
General-Landes-Commissariate und Pro- 
vinzial-Landesdirekrionen. 
§. Da das offizielle Regierungeblatt 
nicht nur Unsern Landesstellen und Beam- 
ten, sondern auch allen Unterthanen unent-
	        
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