Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnungen.
(Das Regierungsblatt betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß, und Kurfürst.
Wir haben Uns beym Antritte Unserer
Regierung bewogen gefunden, Unsere lan-
desherrliche Verordnungen in Baiern durch
ein offezielles Regierungsblatt bekannt zu
machen, um nichte nur allen Landesstellen,
sondern auch Unsern getreuen Unterthanen
eine genauere Uebersicht aller Landesgesetze
zu verschaffen.
Ueberzeugt von den mannichfaltigen
Vortheilen dieser Anstalt, haben Wir Un-
sern dußern Provinzen in Franken, Schwa-
ben, der obern Pfalz und Neuburg ähn-
liche Regierungsblätter gnébigst bewilliget,
welche seit dem Jahre 1803 unter der Lei-
tung und Aufsiche Unserer Provinzial-Lan-
desdirektionen erschienen sind, und auf die
Organisation der Sctaatsverwaltung den
wohlthätigsten Einfluß bewirkten.
Da indessen die Organisation Unserer
Provinzen größtentheils vollendet ist, da
die gleichzeitige Existenz der verschiedenen
Provinzial-Regierungsblätter in der Folge
entweder überflüssig werden, oder die noth-
wendige Einheit der Staatsgrundsätze stö-
ren müßte, da der Zweck eines offziellen
Regierungeblattes nur durch eine strenge
und systematische Ordnung seines Inhaltes
erreicht werden kann, so haben Wir be-
schlossen: daß die bisher eingeführten Pro-
vinzial-Regierungsblätter in ein allgemei-
nes offzielles Regierungsblatt vereiniget
werden sollen.
Wir verordnen daher hiemie:
1. Daß das offizielle Regierungsblate
mit dem 1. Jaͤnner 1806 unter der unmit-
telbaren Aufsicht Unsers geheimen Mini-
sterial-Departements der auswärtigen An-
Gelegenheiten erscheinen, und den Titel:
Königlich-Baierisches Regie-
rungsblatt führen soll.
a. Die Provinzial-Regierungsblätter
zu München, Amberg, Neuburg, Würz-
burg und Ulm schließen sich mit dem Ende
des verflossenen Jahrs; und Unsere Gene-
ral: Landes-Commissariate, haben deßfalls
die geeigneten Verfügungen unverzüglich
zu erlassen. »
3. Der Inhalt des allgemeinen Re-
gierungsblattes wird sich genau nach je-
nen Grundlinien beschraͤnken, welche Wir
bereits im Jahre 1700 und 1801 für
das offizielle Regierungsblatt vorgezeichnet
haben.
4. Dasselbe enthält alle Vererdnun-
gen, Bekanntmachungen, Beförderungen
und offizielle Proklamationen der einzelnen
General-Landes-Commissariate und Pro-
vinzial-Landesdirekrionen.
§. Da das offizielle Regierungeblatt
nicht nur Unsern Landesstellen und Beam-
ten, sondern auch allen Unterthanen unent-