Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Auch diejenlgen Studlerenden, welche Unterricht in 
den neuern Sprachen, im Französischen, Englischen 
und Itallenischen, lm Zeicknen und Schreiben, im 
Reiten, Tanzen und Fechten wünschen, finden hirzu 
die geschicktesten Lehrer. 
Die Titl. Hen. Hrn. Prosessoren Seller und 
Krüll haben, dem höchsten Austrage gemäß, das 
Geschäft übernommen, die Einnahmen und Ausgaben 
der Studierenden (gegen ein Honorar von drev Pro- 
lent für ihre untergeordneten Führer der Geschifte) 
auf Verlangen der Aeltern, und Kurateren zu be- 
sorgen. 
Kost= und Miethe-Bestellungen werden der Uni- 
versitäts= Pedell Hr. Lug, und der Substitut Hr. 
Heilmaier beforgen. 
  
Verordnungen. 
  
(Die Handels-Vorwels-Gesuche der Landkrämer 
betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Vermög allerhöchsten königlichen Re- 
seripes vom as. Oktober laufenden Jahres 
darf in Zukunft Niemand ein Handelsvorweis 
zur Beziehung der öffentlichen Märkte er- 
theilt werden, außer er kann ein auf seine 
Petfon lautendes, vormaliges Oberlandes-Re- 
gierungs- Patent, oder einen von unterzeich- 
neter Stelle bewirkten, gedruckten Handels- 
Vorweis hierorts vorlegen. 
Es wird daher allen denjenigen, welche 
Handelsvorweise nachsuchen, vorläufig er- 
öffnet, daß auf alle Gesuche, welche mit 
obigen. Oeiginalien nicht belegt sind, keine 
Rücksicht genommen, und hierauf zur Er- 
(parung der Zeit und Kosten, gar keine Re- 
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solution erlassen werden wird. München, 
den 31. Oktober 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Weichs. « 
Niggl. 
  
(Die Sicherung der Gebaͤude gegen Feuersgefahr 
betreffend.) 
Im Namen Er. Majestät des Königs. 
Nachdem es sich gelegenheitlich eines im 
Laufe dieses Jahres im Landgerichte Miesbach 
ausgebrochenen Boandes entdeckte, daß es in 
der Gebirgsgegend gewöhnlich sey, hölzerne 
Riegel in die Kamine einzumauern; so will 
man sämmtliche Landgerichte, und vorzüglich 
jene am Gebirge, angewiesen haben, den in 
ihrem Bezirke ansässigen Maurermeistern un- 
ter wiederhokter Hinweisung auf die Feuer- 
Ordnung, schärfest zu untersagen, hölzerne 
NRiegel in die Kamine einzumauern, und sie 
zugleich anweisen: anzuzeigen, wo Kamine 
mit eingemauerten Riegeln sind, damit sie, 
wo es unbeschadet des Gebäudes geschehen 
kann, abgeändert werden. München, den 
31. Okltober 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Welchs. 
Haider. 
  
(Den Durhzug fremder Truppen im Fürsten- 
thume Bamderg betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Noch immer kommen Fehlanzeigen über 
Durchzüge scemder Rekruten-Transporte
	        
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