Auch diejenlgen Studlerenden, welche Unterricht in
den neuern Sprachen, im Französischen, Englischen
und Itallenischen, lm Zeicknen und Schreiben, im
Reiten, Tanzen und Fechten wünschen, finden hirzu
die geschicktesten Lehrer.
Die Titl. Hen. Hrn. Prosessoren Seller und
Krüll haben, dem höchsten Austrage gemäß, das
Geschäft übernommen, die Einnahmen und Ausgaben
der Studierenden (gegen ein Honorar von drev Pro-
lent für ihre untergeordneten Führer der Geschifte)
auf Verlangen der Aeltern, und Kurateren zu be-
sorgen.
Kost= und Miethe-Bestellungen werden der Uni-
versitäts= Pedell Hr. Lug, und der Substitut Hr.
Heilmaier beforgen.
Verordnungen.
(Die Handels-Vorwels-Gesuche der Landkrämer
betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Vermög allerhöchsten königlichen Re-
seripes vom as. Oktober laufenden Jahres
darf in Zukunft Niemand ein Handelsvorweis
zur Beziehung der öffentlichen Märkte er-
theilt werden, außer er kann ein auf seine
Petfon lautendes, vormaliges Oberlandes-Re-
gierungs- Patent, oder einen von unterzeich-
neter Stelle bewirkten, gedruckten Handels-
Vorweis hierorts vorlegen.
Es wird daher allen denjenigen, welche
Handelsvorweise nachsuchen, vorläufig er-
öffnet, daß auf alle Gesuche, welche mit
obigen. Oeiginalien nicht belegt sind, keine
Rücksicht genommen, und hierauf zur Er-
(parung der Zeit und Kosten, gar keine Re-
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solution erlassen werden wird. München,
den 31. Oktober 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Weichs. «
Niggl.
(Die Sicherung der Gebaͤude gegen Feuersgefahr
betreffend.)
Im Namen Er. Majestät des Königs.
Nachdem es sich gelegenheitlich eines im
Laufe dieses Jahres im Landgerichte Miesbach
ausgebrochenen Boandes entdeckte, daß es in
der Gebirgsgegend gewöhnlich sey, hölzerne
Riegel in die Kamine einzumauern; so will
man sämmtliche Landgerichte, und vorzüglich
jene am Gebirge, angewiesen haben, den in
ihrem Bezirke ansässigen Maurermeistern un-
ter wiederhokter Hinweisung auf die Feuer-
Ordnung, schärfest zu untersagen, hölzerne
NRiegel in die Kamine einzumauern, und sie
zugleich anweisen: anzuzeigen, wo Kamine
mit eingemauerten Riegeln sind, damit sie,
wo es unbeschadet des Gebäudes geschehen
kann, abgeändert werden. München, den
31. Okltober 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Welchs.
Haider.
(Den Durhzug fremder Truppen im Fürsten-
thume Bamderg betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Noch immer kommen Fehlanzeigen über
Durchzüge scemder Rekruten-Transporte