Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

der St. Gallischen und Stift-Churi- 
schen Besitzungen, und die Rezeptur zu 
Bendern, 
h. das ehemalige kaiserliche seeye Landge- 
richt in Mysinen. 
7. Den aus den neuen Verhältnissen her- 
vorgehenden Modifikationen werden unter- 
worfen: 
a. das Obervogtey--Amt des Freyherrn 
von Sternbach zu Pludenz, 
b. das gräflich Harrachische Ober- 
vogtey: Amt zu Hohenems, 
c. sämmtliche Landammanschaften 
und Dorfgerichte, deren Wirkungskreis, 
bey Uebertragung der hohen und niederen Ge- 
richtsbarkeit und Polizey= Gewalt an die 
Landgerichte, auf die ökonomische Verhält- 
nisse ihres Bezirkes, und der landständischen 
Repräsentation zurückzuführen ist. 
83. Die Verwaltung des ganzen Bezirkes 
wird, nach dem Vorgange in Unseren übri- 
gen Staaten, abgesonderten Justiz= und Ka- 
meral= Aemtern übertragen. 
·. Hiezu bestimmen Wir, nach den Uns 
vergelegten statistischen Notizen, sieben Land- 
gerichte, zwey Stadtgerichte und zwey Rent- 
dmter. 
to. Die sieben Landgerichte sollen seyn: 
Weyler, Bregenz, Inner-Bregen- 
zer-Wald, Dornbirn, Feldkirch, 
Sonnenberg und Montafon. 
1I. Die zwey Stadtgerichte werden an- 
geordnet in Bregenz und Feldkirch. 
Ià. Die zwen Rentamto-Bezirke sind: 
Bregenz und Feldkirch, welche jedoch 
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alle ihre Gefäll-Register und Rechnungen nach 
den sieben Landgerichten separirt halten sollen. 
13. Das Landgericht Weyler enehält 
die vormals allguische Gerichte: Alten- 
burg, Grünenbach mie Schinau, 
die Herrschaft Hohenegg mit Wal- 
trams, Kellhöf, und Simmerberg. 
14. Zum Sitze des Landgerichtes bestim- 
men Wir den Marktflecken Weyler. Da 
aber in demselben kein Aerarial-Gebäude 
vorhanden ist, so ist es Uns genehm, daß 
die betheiligten Gemeinden, nach ihrem Aner- 
biethen, eine angemessene Amtswohnung an- 
kaufen; wogegen Wir die Herstellung eines 
Gefängnißortes auf Unsere Kosten überneh- 
men, wozu der Erlös aus dem auf geeignetem 
Wege zu verkaufenden Amtshause zu Weite- 
nau zu verwenden ist. 
15. Das Landgericht Bregenz besteht 
aus den vormaligen Gerichten, Alber- 
schwende, Hofrieden, Hofsteig und 
Sulzberg. 
160. Der Siß des Landgerichts ist in der 
Stadt Bregenz, indem Wir erwarten, 
daß der Magistrat daselbst die nöthigen Amts- 
Gebäude auszeigen werde. Sollte dieß mit 
Ansiänden verbunden seyn, so ist der Siß 
des Landgerichts, und des Rentamts in das 
zunächst gelegene Stift Mehrerau zu ver- 
seßen. Der Thurm der Alestadt Bregenz 
ist zum Gefängniße zu verwenden. 
17. Das Landgericht Inner-Bregenzer= 
Wald enthält folgende Bestandtheile: den 
Inner-Bregenzer-Wald, das Gericht 
Lingenau, das Gericht Mirtelberg.
	        
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