der St. Gallischen und Stift-Churi-
schen Besitzungen, und die Rezeptur zu
Bendern,
h. das ehemalige kaiserliche seeye Landge-
richt in Mysinen.
7. Den aus den neuen Verhältnissen her-
vorgehenden Modifikationen werden unter-
worfen:
a. das Obervogtey--Amt des Freyherrn
von Sternbach zu Pludenz,
b. das gräflich Harrachische Ober-
vogtey: Amt zu Hohenems,
c. sämmtliche Landammanschaften
und Dorfgerichte, deren Wirkungskreis,
bey Uebertragung der hohen und niederen Ge-
richtsbarkeit und Polizey= Gewalt an die
Landgerichte, auf die ökonomische Verhält-
nisse ihres Bezirkes, und der landständischen
Repräsentation zurückzuführen ist.
83. Die Verwaltung des ganzen Bezirkes
wird, nach dem Vorgange in Unseren übri-
gen Staaten, abgesonderten Justiz= und Ka-
meral= Aemtern übertragen.
·. Hiezu bestimmen Wir, nach den Uns
vergelegten statistischen Notizen, sieben Land-
gerichte, zwey Stadtgerichte und zwey Rent-
dmter.
to. Die sieben Landgerichte sollen seyn:
Weyler, Bregenz, Inner-Bregen-
zer-Wald, Dornbirn, Feldkirch,
Sonnenberg und Montafon.
1I. Die zwey Stadtgerichte werden an-
geordnet in Bregenz und Feldkirch.
Ià. Die zwen Rentamto-Bezirke sind:
Bregenz und Feldkirch, welche jedoch
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alle ihre Gefäll-Register und Rechnungen nach
den sieben Landgerichten separirt halten sollen.
13. Das Landgericht Weyler enehält
die vormals allguische Gerichte: Alten-
burg, Grünenbach mie Schinau,
die Herrschaft Hohenegg mit Wal-
trams, Kellhöf, und Simmerberg.
14. Zum Sitze des Landgerichtes bestim-
men Wir den Marktflecken Weyler. Da
aber in demselben kein Aerarial-Gebäude
vorhanden ist, so ist es Uns genehm, daß
die betheiligten Gemeinden, nach ihrem Aner-
biethen, eine angemessene Amtswohnung an-
kaufen; wogegen Wir die Herstellung eines
Gefängnißortes auf Unsere Kosten überneh-
men, wozu der Erlös aus dem auf geeignetem
Wege zu verkaufenden Amtshause zu Weite-
nau zu verwenden ist.
15. Das Landgericht Bregenz besteht
aus den vormaligen Gerichten, Alber-
schwende, Hofrieden, Hofsteig und
Sulzberg.
160. Der Siß des Landgerichts ist in der
Stadt Bregenz, indem Wir erwarten,
daß der Magistrat daselbst die nöthigen Amts-
Gebäude auszeigen werde. Sollte dieß mit
Ansiänden verbunden seyn, so ist der Siß
des Landgerichts, und des Rentamts in das
zunächst gelegene Stift Mehrerau zu ver-
seßen. Der Thurm der Alestadt Bregenz
ist zum Gefängniße zu verwenden.
17. Das Landgericht Inner-Bregenzer=
Wald enthält folgende Bestandtheile: den
Inner-Bregenzer-Wald, das Gericht
Lingenau, das Gericht Mirtelberg.